I. d. R. sind Verbrennungskraftmaschinen im Einsatz, v. a. Dieselverbrennungsmotoren (vgl. Dieselmotoremissionen). Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Gesundheitsgefährdungen bzw. Belästigungen der Beschäftigten durch Abgase das "unvermeidbare Maß" nach dem Stand der Technik nicht überschreiten (§ 16 DGUV-V 70). Beschäftigte müssen vor Verbrennungen an heißen Oberflächen oder Vergiftung durch Abgase geschützt werden.

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