Zusammenfassung

 
Begriff

Dieselmotoremissionen (DME) bzw. Dieselmotorabgase entstehen beim Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Flurförderzeugen. Abgase von Dieselmotoren enthalten sowohl gasförmige als auch partikelförmige Anteile, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden können. Da in Betrieben häufig keine emissionsfreien Fahrzeuge bzw. Flurförderzeuge eingesetzt werden können, muss beim Einsatz dieselbetriebener Fahrzeuge in Arbeitsbereichen ggf. für Absaugung, ausreichende Lüftung bzw. geeignete Abgasnachbehandlung gesorgt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben der Gefahrstoffverordnung sind die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" und die TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren" grundlegend.

1 Zusammensetzung

Abgase von Dieselmotoren bestehen aus:

  • Alveolengängigem Staub, d. h. einatembarem Staub, der so fein ist, dass er bis in die Lungenbläschen gelangen kann (A-Staub nach DIN EN 481);
  • Gasen wie Kohlenmonoxid und -dioxid sowie Stickstoffmonoxid und -dioxid.

2 Gefahren

Staub hat krebserzeugendes Potenzial, der AGW für Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel als elementarer Kohlenstoff (EC)) beträgt 0,05 mg/m³ in der alveolengängigen Staubfraktion. Bei Einhaltung des AGW liegt i. Allg. keine krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906 vor (TRGS 554).

Gase aus DME können die Gesundheit der Beschäftigten ebenfalls gefährden:

  • Kohlenmonoxid kann Schwindel und Übelkeit auslösen,
  • Stickstoffmonoxid und -dioxid können Husten, Atemnot, Kopfschmerzen, Augenreizungen, Übelkeit, Schwindel und Müdigkeit verursachen.

Auch Gase, die durch eine Abgasnachbehandlung entstehen (z. B. Kohlenwasserstoffe, Ammoniak, Distickstoffmonoxid), können gesundheitsschädlich sein.

 
Wichtig

Mutterschutzgesetz

Gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) müssen alle Arbeitsplätze mutterschutzrechtlich beurteilt werden, d. h., Unternehmen müssen für "jede Tätigkeit" die Gefährdungen beurteilen, denen einen schwangere oder stillende Frau ausgesetzt ist oder sein kann.

Im Rahmen der Unterweisung nach § 14 GefStoffV müssen weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter darauf hingewiesen werden, dass Kohlenmonoxid – als Bestandteil der Abgase von Dieselmotoren – auch bei Konzentrationen unterhalb des AGW Schädigungen des ungeborenen Kindes hervorrufen kann.

3 Betrieb

Für den Transport sowie das Heben und Umsetzen von Arbeitsmitteln und Waren innerhalb des Unternehmens sind Fahrzeuge oder Flurförderzeuge notwendig. Häufig werden diese Beförderungsmittel mit Dieselkraftstoff betrieben. Abgase von Dieselmotoren können die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, wenn sie am Arbeitsplatz bzw. in Arbeitsbereichen auftreten.

4 Maßnahmen

Nach § 4 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern und Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Höhe und Dauer der Exposition sowie geeignete Maßnahmen festgelegt werden: Ist der Einsatz von Fahrzeugen bzw. Flurförderzeugen erforderlich, so sind mögliche Maßnahmen (in der Reihenfolge ihrer Priorität):

Technisch:

  • Einsatz von Ersatzstoffen und -verfahren (Substitution nach § 7 Abs. 3 GefStoffV), z. B. Einsatz von Elektro- oder gasbetriebenen Fahrzeugen, Pflanzenöle als Kraftstoff,
  • Abgasnachbehandlung, z. B. durch Dieselpartikelfilter (DPF) und/oder DeNOx-Systeme (nach TRGS 554),
  • Abgasabsaugvorrichtungen: Absaugung an der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle, Abgase ins Freie ableiten; Störung oder Ausfall der Absauganlage muss durch optische oder akustische Signale erkennbar sein,
  • bauliche Trennung der Arbeitsbereiche mit und ohne Belastung durch DME.

Organisatorisch:

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch relevante Randbedingungen berücksichtigen, z. B. Anzahl und Abgasstufe der Dieselmotoren, Abgasbehandlung, Einsatzbedingungen, Motorauslastung, Lüftungs- und räumliche Bedingungen;
  • Substitutionsprüfung durchführen und dokumentieren;
  • ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen (AGW in mg/m³ in Klammern): Dieselrußpartikel (0,05), Stickstoffmonoxid (2,5) und -dioxid (0,95), Kohlenmonoxid (35) und -dioxid (9100);
  • Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 oder andere geeignete Methoden durchführen, z. B. Expositionsbeschreibungen, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Branchenregeln;
  • bei Gefährdung durch krebserzeugende Dieselrußpartikel: Expositionsverzeichnis nach § 14 Abs. 3 GefStoffV i. V. mit Abschn. 3 TRGS 410 erstellen, und zwar bei Überschreiten des AGW oder wenn keine ausreichende Information über die Höhe der möglichen Exposition vorliegt;
  • Gefahrenbereiche abgrenzen und kennzeichnen (gilt für ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, wie z. B. Werkstatt-, Wartungs- oder Lagerhallen, in denen der AGW überschritten werden kann): Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich "Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006), "Essen und Trinken verboten" (P022), "Rauchen verboten" (P002);
  • Expositionsdauer begrenzen;
  • ggf. zusätzliche Erholungs- und Pausenzeiten gewähren;
  • für Beschäftigte, die mit Dieselrußpartikeln umgehen ...

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