Bei Fahrlässigkeit geht es um den Haftungsmaßstab, wenn für eigenes oder fremdes Verhalten eingestanden werden muss. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Um fahrlässig handeln zu können, muss ein rechts- bzw. pflichtwidriges Handeln und dessen Folgen voraussehbar und vermeidbar sein. Zudem muss ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation zumutbar sein.

Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist dabei die objektiv erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt.

 
Praxis-Beispiel

Schädigung eines Kollegen

Kommt es zur Schädigung eines Kollegen, weil objektiv einzuhaltende Regeln nicht beachtet werden, haftet der Schädiger aus Fahrlässigkeit und zwar auch dann, wenn diese Regeln im betrieblichen Alltag nicht bis ins letzte Detail befolgt werden und es dabei bislang auch nicht zu einem Schaden gekommen ist.

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