(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1. |
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen, |
3. |
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und |
4. |
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion. |
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
(4)[4] Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.
Bis 31.12.2022:
(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d[5] [Bis 26.07.2021: § 37d Nummer 2], § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5 Nummer 4 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.
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