(1) Es empfiehlt sich, den jeweiligen Liefer-/Leistungsumfang als Bestandteil der Bestellung schriftlich festzuhalten. Weiterhin empfiehlt es sich, die Herstellerverantwortung (z. B. EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, "Typenschild"), Betriebsanleitung) und den Zeitpunkt des Verantwortungsübergangs vom Auftragnehmer auf den Arbeitgeber im Vorfeld eindeutig zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere bei der Montage von Arbeitsmitteln am Verwendungsort.

 

(2) Arbeiten Beschäftigte des Arbeitgebers und von Auftragnehmern bei der Montage und Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels am Verwendungsort zusammen, sind die Vertragspartner gemäß § 13 BetrSichV verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten notwendigen Schutzmaßnahmen zu koordinieren (nähere Informationen siehe TRBS 1111).

 

(3) Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, bei der Lieferung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen im Rahmen seines Auftrags einzuhalten (vgl. auch § 5 DGUV Vorschrift 1).

Eine Darstellung des Teilschritts 3 enthält die Abbildung 4.

Abb. 4 Teilschritt 3 – Auftrag erteilen

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