Der Umfang der Informationsrecherche und -ermittlung durch den Arbeitgeber richtet sich danach, in welcher Tiefe die nachfolgenden Punkte abhängig von der Komplexität des zu beschaffenden Arbeitsmittels und dessen Verwendung zu ermitteln sind.

 

1.

Ermitteln und Festlegen der Arbeitsaufgaben

Um die notwendigen Informationen zur Festlegung der Anforderungen an ein zu beschaffendes Arbeitsmittel einholen zu können, empfiehlt sich, möglichst genau festzulegen bzw. zu beschreiben, welche Arbeitsaufgaben mit dem Arbeitsmittel durchgeführt werden sollen und an welchen Orten und Arbeitsplätzen es zum Einsatz kommt.

 

2.

Ermitteln der Umgebungsbedingungen

Die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz (z. B. Baustelle, wechselnde Einsatzorte, eingeschränkter Bewegungsraum, Spritzwasser, korrosive Umgebung, Vibrationen, Zugangsmöglichkeiten, Temperatur, Lärm, Transportbedarf, Wetterbedingungen, Naturereignisse) müssen ermittelt und festgelegt werden. Dazu gehört auch die Ermittlung, wie die Umgebungsbedingungen durch das Arbeitsmittel selbst beeinflusst werden (z. B. Staub, Lärm, Hitze, explosionsfähige Atmosphäre,) und welche möglichen Wechselwirkungen zu erwarten sind.

 

3.

Aufstellungsbedingungen und Anforderungen

Erforderlichenfalls sind Aufstellungsbedingungen (z. B. auch Platzbedarf für Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten) und Anforderungen für stationär betriebene Arbeitsmittel oder Produktionsanlagen z. B. auch hinsichtlich Erdbebengebiet, Überschwemmungsgebiet zu klären. Unter Umständen müssen z. B. Bau- oder Stahlbauarbeiten für Fundamente, Untergründe, Einbaugerüste sowie Zugänge für die Anlieferung vorgesehen werden.

 

4.

Ggf. erforderliche Anschlüsse und Infrastruktur zur Stromversorgung und Versorgung mit Hilfsmedien/Medien (z. B. Wasser/Kühlwasser, Dampf, Druckluft, Stickstoff/Inertgas, Brenngas).

 

5.

Prozessbedingungen (z. B. bei verfahrenstechnischen Anlagen)

Es ist zu ermitteln, welche Betriebs- und Verfahrensparameter auch an den Schnittstellen zu vorhandenen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen sind.

 

6.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen z. B. ergonomische Anforderungen, Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel (siehe dazu TRBS 1151), Zugänge, Sicherheitsabstände, Vorgehen bei Störungsbeseitigung, Brandschutzkonzept, Explosionsschutzkonzept, Schutzmaßnahmen gegen Fehlbedienung sowie unbefugte Benutzung bzw. gegen unbefugte Eingriffe (vgl. Schutzkonzept TRBS 1111 sowie EmpfBS 1115 "Cyber Security").

 

7.

Verfügbare und erforderliche Kompetenz/Qualifikation der eigenen Beschäftigten und ggf. von involvierten Beschäftigten anderer Arbeitgeber, personelle Ressourcen.

Für die Tätigkeiten können bei bestimmten Arbeitsmitteln zusätzliche Qualifikationen/Einweisungen der Beschäftigten erforderlich sein, z. B. für die beauftragte Person nach § 12 Absatz 3 BetrSichV. Diese Kompetenzen sowie die personellen Ressourcen müssen rechtzeitig ermittelt und die diesbezüglichen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen müssen spätestens zur Inbetriebnahme abgeschlossen sein.

 

8.

Instandhaltungsanforderungen (z. B. mit Auswirkung auf Prüffristen, Wartungsintervalle, erforderliche Hilfsmittel und Transport von Werkzeugen und Teilen)

Für die Instandhaltung von Arbeitsmitteln können bestimmte zusätzliche technische Einrichtungen notwendig sein (Zugänge, Hebehilfsmittel, Absperreinrichtungen etc.). Die Realisierung dieser Maßnahmen muss im Zuge der Planung mit betrachtet werden.

 

9.

Umfang von Lieferungen, Teillieferungen und -aufträgen (auch Planungsdienstleistungen, Fertigung, Montage, erforderliche Bauarbeiten)

Bei Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber für die Verwendung in seinem Betrieb einzeln spezifizieren oder für die er selbst Bauteile, Komponenten oder Sicherheitseinrichtungen beistellen möchte, empfiehlt es sich, vertraglich festzulegen, wer die Herstellerverantwortung für das verwendungsfertige Arbeitsmittel übernimmt. Die Spezifikation der Kundenbeistellung sollte zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer abgestimmt werden.

Beispiel:

Ein Auftragnehmer liefert eine unvollständige Maschine und der Arbeitgeber stellt den Antrieb bei. Die unvollständige Maschine darf in beiden nachstehenden Fällen erst in Betrieb genommen werden, nachdem ein Konformitätsbewertungsverfahren für die vollständige Maschine durchgeführt, eine EU-Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung für die vollständige Maschine erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Fall a) Wenn der Auftragnehmer die Verantwortung für das verwendungsfertige Arbeitsmittel übernimmt, muss der Arbeitgeber für die von ihm beigestellten Teile ggf. Vorgaben des Auftragnehmers berücksichtigen, damit dieser die Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen kann.

Fall b) Wenn der Arbeitgeber die Herstellerpflichten für das verwendungsfertige Arbeitsmittel selbst wahrnimmt, wird empfohlen, privatrechtlich zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer eine Einbauerklärung zur Verfügung stellt, aus der sich über die An...

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