2.14.1. Begriffsbestimmung

Oxidierende Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, aber im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.

2.14.2. Einstufungskriterien

2.14.2.1.

Ein oxidierender Feststoff ist anhand der Prüfung O.1 in Teil III Unterabschnitt 34.4.1 oder anhand der Prüfung O.3 in Teil III Unterabschnitt 34.4.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, nach der Tabelle 2.14.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen:

Tabelle 2.14.1

Kriterien für oxidierende Feststoffe

Kategorie Kriterien bei Prüfung O.1 Kriterien bei Prüfung O.3
1 Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis). Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis).
2 Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen. Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen.
3 Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen. Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen.

Anmerkung 1:

Manche oxidierende Feststoffe weisen unter bestimmten Bedingungen (wenn sie in großen Mengen gelagert werden) auch eine Explosionsgefahr auf. Einige Arten von Ammoniumnitrat können unter extremen Bedingungen explosionsfähig werden und diese Gefahr kann mit dem Detonationstest (IMSBC-Code — Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See, IMO), Anhang 2 Abschnitt 5) bewertet werden. Zweckmäßige Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

Anmerkung 2:

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen werden, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

[1] 2.14.2 geändert durch Verordnung (EU) 2016/918 vom 19.5.2016. Anzuwenden ab 01.02.2018.

2.14.3. Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.14.2 zu verwenden.

Tabelle 2.14.2

Kennzeichnungselemente für oxidierende Feststoffe

 

 

 

 

 

Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel
Sicherheitshinweise – Prävention P210 P210 P210
P220 P220 P220
P280 P280 P280
P283

 

 

Sicherheitshinweise – Reaktion

P306 + P360

P371 + P380 + P375

P370 + P378
P370 + P378 P370 + P378
Sicherheitshinweise – Lagerung P420

 

 

Sicherheitshinweise – Entsorgung P501 P501 P501

 

 

 

 

[1] 2.14.3 geändert durch Verordnung (EU) 2016/918 vom 19.5.2016. Anzuwenden ab 01.02.2018.

2.14.4. Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.14.4.1.

Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden, wenn

 

a)

der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder

 

b)

der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber chemisch nur an Kohlenstoff oder Wasserstoff gebunden sind.

2.14.4.2.

Bei anorganischen Stoffen oder Gemischen, die keine Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten, ist das Einstufungsverfahren für diese Klasse nicht anzuwenden.

2.14.4.3.

Im Fall von Abweichungen von Prüfergebnissen und der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung v...

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