2.10.1. Begriffsbestimmung

Pyrophore Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.[1]

[1] Berichtigt durch Berichtigung der VO (EG) Nr. 1272/2008, Abl. L 94, S. 9.

2.10.2. Einstufungskriterien

2.10.2.1.

Ein pyrophorer Feststoff ist anhand der Prüfung N.2 der UN RTDG[1] [Bis 30.11.2014: UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter], Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.3.1.4, nach Tabelle 2.10.1 in die einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen:

Tabelle 2.10.1

Kriterien für pyrophore Feststoffe

 

 

Kategorie Kriterien
1 Der Feststoff entzündet sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten.

 

 

Hinweis:

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.

2.10.3. Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.10.2 zu verwenden.

Tabelle 2.10.2

Kennzeichnungselemente für pyrophore Feststoffe

 

 

Einstufung Kategorie 1
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr
Gefahrenhinweis H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst
Sicherheitshinweise – Prävention P210
P222
P231 + P232
P233
P280
Sicherheitshinweise – Reaktion P302 + P335 + P334
P370 + P378
Sicherheitshinweise – Lagerung

 

Sicherheitshinweise – Entsorgung

 

 

 

[1] 2.10.3 geändert durch Verordnung (EU) 2016/918 vom 19.5.2016. Anzuwenden ab 01.02.2018.

2.10.4. Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.10.4.1.

Das Einstufungsverfahren für pyrophore Feststoffe braucht nicht angewandt zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Berührung mit Luft und bei normalen Temperaturen nicht von selbst entzündet (d. h. von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume (Tage) hinweg stabil ist).

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