Überblick

Der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz besteht einerseits aus der Anwendung der aus externen und internen Schutzzielen abgeleiteten Präventionsmaßnahmen, andererseits aus Prozessen, die die Anwendung unterstützen (sie konzipieren, organisieren, fördern, lenken und fortlaufend verbessern). Im Einführungsschritt 6 geht es um den unterstützenden Prozess "Arbeits- und Gesundheitsschutz". D. h., es ist zu prüfen, ob die erforderliche Arbeitsschutzorganisation (v. a. die arbeitsschutzspezifischen Prozesse) vorhanden, aktuell und wirksam ist, ob Ergänzungen, Streichungen oder Überarbeitungen notwendig sind und ob die Art und Weise der Darlegung (Beschreibung und Bereitstellung) rechtskonform, sinnvoll und benutzergerecht ist. Ziel ist eine wirksame Arbeitsschutzorganisation mit einer praktikablen und wirksamen Regelung der arbeitsschutzspezifischen Prozesse.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nachweisbarkeit ist auch im Arbeits- und Gesundheitsschutz ein sehr wichtiges Prinzip. So fordert § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): "Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. ..." Weiterhin wird gefordert, dass der Arbeitgeber für die Umsetzung des Arbeitsschutzes "eine geeignete Organisation" (eine Arbeitsschutzorganisation) aufbaut, die "erforderlichen Mittel" bereitstellt (heute spricht man von Ressourcen) und Sicherheit und Gesundheit (hier zählt heute zunehmend auch die Gesundheitsförderung) in die betrieblichen Führungsstrukturen einbindet (§ 3 Abs. 2 ArbSchG), z. B. durch die Auswahl und Beauftragung geeigneter Führungskräfte (§ 7 ArbSchG), die Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 ArbSchG) etc. Dies alles muss nachweisbar sein.

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