Kurzbeschreibung

Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die eine Beschäftigungsvoraussetzung sein sollen, sind einer konkreten Regelung in einer Verordnung vorbehalten, oder deren Erforderlichkeit ergibt sich im Einzelfall aus anderen Gründen, für die ein konkreter Anlass gegeben sein muss. Die Muster-Betriebsvereinbarung gibt Regelungen für den Ablauf und den Umfang am Beispiel einer solchen Untersuchung für eine Auslandsentsendung vor.

Vorbemerkung

Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis darf der Arbeitgeber den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nur verlangen, wenn ein solcher Nachweis erforderlich ist. Dies kann entweder dann der Fall sein, wenn die (regelmäßige) Erbringung dieses Nachweises durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist (z. B. in § 48 der Fahrerlaubnisverordnung oder in § 10 der Druckluftverordnung) oder die Erbringung dieses Nachweises im Einzelfall aus anderen Gründen erforderlich ist. Letzteres setzt einen konkreten Anlass voraus. Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung des Beschäftigten ergeben. Auch ein beabsichtigter Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes kann einen konkreten Anlass für die Durchführung einer Eignungsuntersuchung darstellen.

Damit löst sich die Eignungsuntersuchung vom engen Rahmen der Vorsorgeuntersuchung nach der ArbMedVV.

Während

  • die Vorsorgeuntersuchung im engen Zusammenhang mit einer konkreten Gefährdungssituation an einem bestimmten Arbeitsplatz, einem bestimmten Arbeitsablauf oder einer konkreten anderen Gefährdungssituation im Zusammenhang steht, dient
  • die Eignungsuntersuchung der Feststellung der grundsätzlichen Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit als solche.

Eine Eignungsuntersuchung kann damit auch stattfinden, wenn die Eignung des Arbeitnehmers für eine bestimmte Tätigkeit überprüft werden muss, z.B. bei der Anforderung von Gesundheitsdaten durch einen Kunden oder den Staat, in den der Arbeitnehmer gesendet werden muss (s. nachfolgendes Muster).

Der Umfang der Eignungsuntersuchung kann sich an demjenigen einer Einstellungsuntersuchung orientieren.

Wegen der datenschutzrechtlichen Vorgaben muss eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein, die die Weitergabe der Daten ("für die Tätigkeit geeignet", "für die Tätigkeit bedingt geeignet", "für die Tätigkeit nicht (mehr) geeignet") an den Arbeitgeber gestattet. Ist in entsprechenden Verordnungen eine Eignungsuntersuchung vorgesehen, sind diese als gesetzliche Grundlage anzusehen. Umstritten ist, ob es sich bei einer gesetzlichen Grundlage auch um eine Betriebsvereinbarung handeln kann. Es gibt durchaus gewichtige Argumente für die Ansicht, dass der individuelle Datenschutz des Arbeitnehmers nicht zum Gegenstand kollektiver Vereinbarungen gemacht werden kann. Grundsätzlich ist es aber so, dass es dazu – noch – keine Gerichtsentscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt, so dass beide Standpunkte mit guten Argumenten vertretbar sind.

Betriebsvereinbarung zur Eignungsuntersuchung

Zwischen

der Firma ...................., diese vertreten durch ....................

und

dem Betriebsrat der Firma ...................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ....................

wird folgende Betriebsvereinbarung "Eignungsuntersuchung bei Auslandsentsendung" abgeschlossen:

Präambel

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Durchführung arbeitsmedizinischer Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im Ausland mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Gefährdungen.[1] Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Unfälle oder Erkrankungen stellen im Ausland ein besonderes Risiko für Mitarbeiter dar, da die medizinische Versorgung in vielen Teilen der Welt den mitteleuropäischen Standards nicht genügt.

Durch die arbeitsmedizinische Untersuchung können Gesundheitsstörungen im Ausland vermieden oder zumindest besser beurteilt und geeignete – auch vorbeugende - Maßnahmen leichter ergriffen werden.

Ferner benötigt der Arbeitgeber kurzfristig zur Beantragung von Visa oder aufgrund von Kundenanforderungen Gesundheitsatteste der Mitarbeiter.

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen und Inhalte dieser Betriebsvereinbarung gelten für alle Beschäftigten der Arbeitgeberin und der Tochtergesellschaften.

§ 2 Kreis der betroffenen Personen

Der Kreis der zu untersuchenden Personen wird anhand der Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz und gemäß den Anforderungen an die Tätigkeit, z. B. dem Erfordernis von Visumattesten oder Kundenanforderungen, festgelegt. Insbesondere für Mitarbeiter im überwiegenden Auslandseinsatz ist von einem erhöhten Gefährdungspotential bzw. dem Erfordernis von Gesundheitsattesten auszugehen.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist auch im Hinblick auf diese Fragestellung durch den Vorgesetzten der betriebsärztliche Dienst zu beteiligen.

Der Betriebsrat ist über die Feststellung des Kreises der betroffenen Personen zu informieren. Auf Wunsch kann der Betriebsrat beratend hinzugezogen werden.

§ 3 Untersuchungspflicht

Medizinische Eignungsuntersuchungen...

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