Zwischen

der Firma ...................., diese vertreten durch ....................

und

dem Betriebsrat der Firma ...................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ....................

wird folgende Betriebsvereinbarung "Eignungsuntersuchung bei Auslandsentsendung" abgeschlossen:

Präambel

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Durchführung arbeitsmedizinischer Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im Ausland mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Gefährdungen.[1] Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Unfälle oder Erkrankungen stellen im Ausland ein besonderes Risiko für Mitarbeiter dar, da die medizinische Versorgung in vielen Teilen der Welt den mitteleuropäischen Standards nicht genügt.

Durch die arbeitsmedizinische Untersuchung können Gesundheitsstörungen im Ausland vermieden oder zumindest besser beurteilt und geeignete – auch vorbeugende - Maßnahmen leichter ergriffen werden.

Ferner benötigt der Arbeitgeber kurzfristig zur Beantragung von Visa oder aufgrund von Kundenanforderungen Gesundheitsatteste der Mitarbeiter.

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen und Inhalte dieser Betriebsvereinbarung gelten für alle Beschäftigten der Arbeitgeberin und der Tochtergesellschaften.

§ 2 Kreis der betroffenen Personen

Der Kreis der zu untersuchenden Personen wird anhand der Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz und gemäß den Anforderungen an die Tätigkeit, z. B. dem Erfordernis von Visumattesten oder Kundenanforderungen, festgelegt. Insbesondere für Mitarbeiter im überwiegenden Auslandseinsatz ist von einem erhöhten Gefährdungspotential bzw. dem Erfordernis von Gesundheitsattesten auszugehen.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist auch im Hinblick auf diese Fragestellung durch den Vorgesetzten der betriebsärztliche Dienst zu beteiligen.

Der Betriebsrat ist über die Feststellung des Kreises der betroffenen Personen zu informieren. Auf Wunsch kann der Betriebsrat beratend hinzugezogen werden.

§ 3 Untersuchungspflicht

Medizinische Eignungsuntersuchungen sind aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials und der besonderen Anforderungen hinsichtlich an die Gesundheitsatteste für den nach Punkt 3 ermittelten Personenkreis durchzuführen.

§ 4 Ablauf der Untersuchung

Die Untersuchung findet beim Betriebsärztlichen Dienst der Arbeitgeberin[2] statt. Die Untersuchung kann bei einem anderen Facharzt für Arbeitsmedizin stattfinden, wenn dieser mit den Gefährdungen am betreffenden Arbeitsplatz vertraut ist und dieses schriftlich bestätigt.

Die arbeitsmedizinische Untersuchung findet während der Arbeitszeit statt, wenn sie vom Betriebsärztlichen Dienst der Arbeitgeberin durchgeführt wird.

Vor Aufnahme der bezeichneten Tätigkeit, für die nach dieser Betriebsvereinbarung eine Untersuchungspflicht besteht, erfolgt eine Erstuntersuchung.

§ 5 Umfang der Untersuchung

Folgende Untersuchungen werden regelmäßig durchgeführt:

  • Befragung zur gesundheitlichen Vorgeschichte (Anamnese)
  • Körperliche Untersuchung
  • Sehtest
  • Elektrokardiogramm (EKG)
  • Lungenfunktion
  • Ggf. Hörtest
  • Blutuntersuchung
  • Urinuntersuchung

Der Untersuchungsumfang bestimmt sich im Einzelfall nach den konkreten Erfordernissen des Arbeitsplatzes und kann angemessen erweitert werden, wenn die Untersuchungsergebnisse oder der spezielle Arbeitsplatz dies erfordern.

HIV-Tests erfolgen nur mit dem Einverständnis des Untersuchten. Drogenteste werden grundsätzlich nicht durchgeführt, es sei denn, der Untersuchte wünscht dies ausdrücklich.

Der Betriebsärztliche Dienst bzw. der Facharzt für Arbeitsmedizin berücksichtigt bei der Untersuchung aktuelle arbeitsmedizinische und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

§ 6. Untersuchungsintervalle

Die Untersuchungen finden regelmäßig in einem Abstand von 3 Jahren statt. Davon abweichend kann die Festlegung des Untersuchungsintervalls im Einzelfall abhängig von den Untersuchungsergebnissen der vorhergehenden Untersuchung und/oder der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz für den einzelnen Arbeitnehmer individuell festgelegt werden. Hierüber ist der Betriebsrat zu unterrichten.

§ 7. Ärztliche Schweigepflicht

Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden ausschließlich der untersuchten Person durch den Betriebsärztlichen Dienst bzw. den Facharzt für Arbeitsmedizin mitgeteilt.

Eine Weitergabe der konkreten Untersuchungsergebnisse an die Arbeitgeberin (z. B. Vorgesetzte, Personalmanagement) erfolgt nicht. Die Unterlagen der Untersuchungen werden beim Betriebsärztlichen Dienst bzw. dem Facharzt für Arbeitsmedizin aufbewahrt. Die untersuchte Person kann auf eigenen Wunsch den Betriebsärztlichen Dienst von der Schweigepflicht entbinden und damit eine Weitergabe der konkreten Untersuchungsergebnisse, z.B. zur Ausstellung von Gesundheitsattesten, veranlassen.

Die Arbeitgeberin erhält über das Ergebnis der Untersuchung ausschließlich folgende Mitteilung:

  • Keine gesundheitlichen Bedenken
  • Keine gesundheitlichen Bedenken unter speziellen Voraussetzungen...

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