Die Vorschrift behandelt die Erforderlichkeit von Kleiderablagen und Sitzgelegenheiten. Nach Anhang 3.3 Abs. 1 muss für alle Beschäftigten eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind (zur Erforderlichkeit von Umkleideräumen Anhang 4.1 Abs. 3). Einzelheiten sind nicht geregelt. Aus dem Zweck einer Kleiderablage ergibt sich jedoch, dass diese für die Beschäftigten ohne lange Wege erreichbar sein und ein Mindestmaß an Schutz vor unberechtigtem Zugriff bieten muss.

Wegen des ILO-Übereinkommens Ü 120 musste eine Regelung zur Bereitstellung von Sitzgelegenheiten (wieder) ins Arbeitsstättenrecht aufgenommen werden. Dies ist mit der 5. Änderung der ArbStättV vom 19.7.2010 in Anhang 3.3 Abs. 2 geschehen. Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden kann oder wenn es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen. Betriebstechnisch bedingt genügen im Ausnahmefall auch Sitzgelegenheiten in der Nähe des Arbeitsplatzes.

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