(1) Der Fahrzeugführer darf ein mehrspuriges Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert ist. Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

1.

auf ebenem Gelände

  • Betätigen der Feststellbremse,
  • Einlegen des kleinsten Ganges bei maschinell angetriebenen Fahrzeugen

    oder

  • Einlegen der Parksperre bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe,
 

2.

auf stark unebenem Gelände oder im Gefälle

  • Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile,
  • Betätigen der Feststellbremse und Einlegen des kleinsten gegenläufigen Ganges

    oder

  • Betätigen der Feststellbremse und Einlegen der Parksperre bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe,
 

3.

beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn Gefahr bringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können,

  • Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile.

Zu § 55 Abs. 1:

Gefahr bringende Kräfte in Längsrichtung können beim Be- und Entladen z.B. auftreten durch Befahren der Ladeflächen mit Flurförderzeugen, Erdbaumaschinen oder anderen Fahrzeugen.

 

(2) Beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges muss der Fahrzeugführer dieses gegen unbefugte Benutzung sichern. Das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Durchführen von Tätigkeiten am Fahrzeug stellen kein Verlassen des Fahrzeuges im Sinne von Satz 1 dar.

Zu § 55 Abs. 2:

Unbefugtes Benutzen wird durch Stillsetzen des Antriebes und Betätigen der nach § 12 vorgeschriebenen Einrichtungen und Abziehen des Schlüssels vermieden.

Ein Aussteigen liegt vor, wenn der Fahrzeugführer sich von dem Fahrzeug in einer Weise entfernt, die ihm die Verhinderung einer unbefugten Benutzung des Fahrzeuges durch sofortiges Eingreifen ermöglicht.

 

(3) Sattelanhänger und Wechselaufbauten dürfen nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit abgesetzt werden. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche – entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes – zu unterlegen.

Zu § 55 Abs. 3:

Sollen abgesetzte Sattelanhänger oder Wechselaufbauten beladen werden, ist das Gewicht der Ladung mit zu berücksichtigen. Zum Be- und Entladen siehe insbesondere auch § 37 Abs. 2.

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