(1) Der Fahrzeugführer darf ein mehrspuriges Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert ist. Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1 | auf ebenem Gelände
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2 | auf stark unebenem Gelände oder im Gefälle
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3 | beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können,
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(2) Beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges muss der Fahrzeugführer dieses gegen unbefugte Benutzung sichern.
(3) Sattelanhänger und Wechselaufbauten dürfen nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit abgesetzt werden. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 3 wie folgt:
(3) Unternehmer und Versicherte dürfen Sattelanhänger und Wechselaufbauten nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit absetzen. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen.
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