(1) Fahrzeuge mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw. -aufbauten müssen so ausgelegt sein, dass die Standsicherheit in jeder Stellung dieser Einrichtungen bzw. Aufbauten bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls müssen geeignete Abstützeinrichtungen vorhanden sein.

Zu § 23 Abs. 1:

Abstützeinrichtungen sind geeignet, wenn diese durch Selbsthemmung oder Formschluss gesichert sind oder gesichert werden können. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 5.

Zu Standsicherheitsanforderungen siehe auch

  • für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden): § 15 Abs. 1 UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5),
  • für Absetzkipper: DIN 30 723 "Absetzkippfahrzeuge; Absetzkippeinrichtung; Anforderungen",
  • für gleislose Fahrzeugkrane und Fahrzeuge mit Ladekranen: DIN 15 019 Teil 2 "Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Berechnung",
  • für fahrbare Hubarbeitsbühnen: DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit",
  • für Hubrettungsfahrzeuge: DIN 14 701 Teil 1 "Hubrettungsfahrzeuge; Zweck, Begriffe, Sicherheitseinrichtungen, Anforderungen",
  • für Drehleitern: DIN 14 702 "Drehleiter DL 16-4, mit Handbetrieb",
  • für Anhängeleitern: DIN 14 703 "Anhängeleiter AL 16-4".

Bei Dumpern ist die Forderung erfüllt, wenn bei angehobener Mulde

  • der Schwerpunkt des Nenninhaltes, ermittelt nach DIN ISO 7546 "Erdbaumaschinen; Lader und Bagger; Nenninhalt von Ladeschaufeln" mit einem Böschungswinkel von 2 : 1, vor der letzten Hinterachse liegt

    und

  • die Vorderachslast mindestens 10 % des Fahrzeugleergewichtes beträgt.

Bei Dumpern mit Knicklenkung wird die Standsicherheitsermittlung in eingeknicktem Zustand untersucht.

 

(2) Bei Abschleppwagen mit Hubarm und Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung muss das Verhältnis der Summe aller Standmomente zur Summe aller Kippmomente mindestens 1,3 betragen.

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