(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die mit einem Führerhaus ausgerüstet sind, müssen an der Windschutzscheibe mit mindestens einem Scheibenwischer ausgerüstet sein.

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung gilt bei Fahrzeugen mit zwei Hauptfahrtrichtungen für die Windschutzscheiben in beiden Fahrtrichtungen.

 

(2) Fahrzeuge mit Führerhaus müssen mit mindestens zwei Rückspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen und angebracht sein, dass der Fahrzeugführer alle für ihn wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Zu § 15 Abs. 2:

Einer der Rückspiegel kann ein Innenspiegel sein, wenn die Beobachtung der rückwärtigen Verkehrsvorgänge unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeuges uneingeschränkt möglich ist.

Siehe auch "Richtlinien für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen" zu § 56 StVZO.

 

(3) Krafträder müssen mit mindestens einem Rückspiegel ausgerüstet sein.

 

(4) Dumper in Frontlenkerbauart, bei denen durch die Bauart die Sicht für den Fahrzeugführer vor dem Fahrzeug eingeschränkt ist, müssen mit zusätzlichen Spiegeln für die Sicht nach vorn ausgerüstet sein.

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