Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:
1. |
Müllsammelfahrzeuge, |
2. |
Kehrfahrzeuge, |
3. |
Saugfahrzeuge, |
4. |
Hochdruckspülfahrzeuge, |
5. |
fahrbare Hubarbeitsbühnen, |
6. |
Feuerwehrfahrzeuge. |
Zu § 21:
Siehe auch DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen", DIN 14 502 Teil 2 "Feuerwehrfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen" und § 6 Abs. 1 UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5).
Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO), DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" und "Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge" zu § 30 StVZO.
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