Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:

 

1.

Müllsammelfahrzeuge,

 

2.

Kehrfahrzeuge,

 

3.

Saugfahrzeuge,

 

4.

Hochdruckspülfahrzeuge,

 

5.

fahrbare Hubarbeitsbühnen,

 

6.

Feuerwehrfahrzeuge.

Zu § 21:

Siehe auch DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen", DIN 14 502 Teil 2 "Feuerwehrfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen" und § 6 Abs. 1 UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5).

Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO), DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" und "Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge" zu § 30 StVZO.

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