(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein.
Zu § 6 Abs. 1:
Führerhäuser gelten auch dann als geschlossen, wenn Teile davon abnehmbar sind.
Zur Lärmminderung siehe auch § 3 Abs. 1 UVV "Lärm" (GUV-V B 3, bisher GUV 9.20).
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. |
Fahrzeuge, bei denen eine Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus auf Grund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist, |
2. |
einspurige Fahrzeuge, |
3. |
einachsige Fahrzeuge, |
4. |
Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kW (40 PS). |
Zu § 6 Abs. 2:
Fahrzeuge, bei denen die Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus auf Grund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist, sind z.B.
- Gussasphalt-Mischgeräte,
- Straßenfertiger,
- Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
- Straßenmarkierungsmaschinen.
(3) Führerhäuser von knickgelenkten Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW (40 PS) müssen mit einem Schutzdach und mit Überrollschutz ausgerüstet sein.
Zu § 6 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Schutzdach nach DIN ISO 3449 "Erdbaumaschinen, Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfungen, Anforderungen" und der Überrollschutz nach DIN ISO 3471 "Erdbaumaschinen; Überrollschutzaufbauten, Prüfungen, Anforderungen" ausgeführt sind.
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