(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein.

Zu § 6 Abs. 1:

Führerhäuser gelten auch dann als geschlossen, wenn Teile davon abnehmbar sind.

Zur Lärmminderung siehe auch § 3 Abs. 1 UVV "Lärm" (GUV-V B 3, bisher GUV 9.20).

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

Fahrzeuge, bei denen eine Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus auf Grund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist,

 

2.

einspurige Fahrzeuge,

 

3.

einachsige Fahrzeuge,

 

4.

Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kW (40 PS).

Zu § 6 Abs. 2:

Fahrzeuge, bei denen die Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus auf Grund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist, sind z.B.

  • Gussasphalt-Mischgeräte,
  • Straßenfertiger,
  • Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
  • Straßenmarkierungsmaschinen.
 

(3) Führerhäuser von knickgelenkten Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW (40 PS) müssen mit einem Schutzdach und mit Überrollschutz ausgerüstet sein.

Zu § 6 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Schutzdach nach DIN ISO 3449 "Erdbaumaschinen, Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfungen, Anforderungen" und der Überrollschutz nach DIN ISO 3471 "Erdbaumaschinen; Überrollschutzaufbauten, Prüfungen, Anforderungen" ausgeführt sind.

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