(1) Jeder Druckluftbehälter muß mit einer für den Betriebszweck geeigneten Druckmeßeinrichtung mit einem Anzeigebereich mindestens bis zum Prüfdruck ausgerüstet sein. Der zulässige Betriebsüberdruck muß augenfällig markiert sein.

 

(2) Für die Druckmeßeinrichtung nach Absatz 1 muß ein Prüfanschluß vorhanden sein, der während des Betriebes eine Prüfung der Anzeige mit einem Prüfgerät ermöglicht.

 

(3) Im Steuerhaus muß eine Einrichtung vorhanden sein, die das Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes im Druckluftbehälter optisch und akustisch erkennbar macht.

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