(1) Der Unternehmer darf Versicherte mit gefährlichen Forstarbeiten nur beschäftigen, wenn festgestellt ist, daß keine körperlichen oder geistigen Mängel vorliegen, durch die sie sich selbst oder andere Versicherte besonderen Gefahren aussetzen.

Zu § 1 Abs. 1:

 

1.

Zu den Forstarbeiten gehören auch Pflege- und Sägearbeiten an Einzelbäumen.

 

2.

Gefährliche Forstarbeiten sind insbesondere

  • Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten,
  • Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen,
  • Zufallbringen hängengebliebener Bäume,
  • Besteigen von Bäumen,
  • Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
  • Holzrücken mit Seilwinden.
 

(2) Bei Einstellung von ständig beschäftigten Arbeitnehmern muß die Feststellung nach Abs. 1 ärztlich bescheinigt sein. Gilt die ärztliche Feststellung nur für eine bestimmte Frist, so muß vor Ablauf dieser Frist die ärztliche Untersuchung wiederholt werden.

Zu § 1 Abs. 2:

 

1.

Als ständig Beschäftigter gilt ein Waldarbeiter, der mehr als 4 Monate im Forstwirtschaftsjahr beschäftigt ist.

 

2.

Ein Unternehmer wird nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Absatzes, wenn er in Nachbarschaftshilfe einem anderen Unternehmer eine Arbeit zu erledigen hilft oder als Unternehmer Hand- und Spanndienste für die Gemeinde versieht. Das gleiche gilt für Unternehmer, die als Mitglieder einer Waldbesitzer-Gemeinschaft, einer Erzeuger-Gemeinschaft, eines Maschinenringes oder eines ähnlichen Zusammenschlusses arbeiten.

 

3.

Die Feststellung kann jeder approbierte Arzt treffen. Nach Möglichkeit sind damit Betriebsärzte oder Arbeitsmediziner zu betrauen. Bei Untersuchungen sind die Hinweise des Merkblattes "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Forstbereich" (GUV 21.13) zugrunde zu legen.

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