1.2.1 Speiseeisbereiter mit horizontaler Welle

Gefährdung durch Scherstellen zwischen rotierendem Werkzeug und Gehäuse im Ein- und Auslaufbereich
Maßnahmen:

Der Zugriff zu den Scherstellen zwischen rotierendem Werkzeug und Einlauföffnungen muss verhindert sein. Die Scherstelle zwischen rotierendem Werkzeug und Auslauföffnung muss gesichert sein, z. B. durch

  • Schutzstäbe, deren lichter Abstand 8 mm nicht überschreitet und die mindestens 5 mm vor dem Werkzeug angeordnet sind, oder
  • Schutzeinrichtungen, die den Zugriff zur Gefahrstelle erheblich erschweren.

Solche Schutzeinrichtungen sind z. B. am Auslauf angebrachte verriegelte Auslaufschrägen mit integrierter Klappe, die

  • selbsttätig in Schutzstellung fällt,
  • sich nur in Auslaufrichtung öffnen lässt und
  • deren Oberfläche so gestaltet ist, dass sie von Hand nicht erfasst und geöffnet werden kann.

Der Verschlussdeckel der Trommel muss mit dem Antrieb des Speiseeisbereiters verriegelt sein. Eine Verriegelung ist nicht erforderlich, wenn der Verschlussdeckel das Gegenlager für die rotierenden Abstreif- und Austragswerkzeuge bildet.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

1.2.2 Speiseeisbereiter mit vertikaler Welle

Gefährdung durch
1. rotierende Welle
2. Quetschstelle zwischen rotierendem Abstreifer und feststehenden Maschinenteilen
Maßnahmen:
1.

Die rotierende Welle muss von der Antriebsseite her durch eine Schutzhülse gesichert sein, die höchstens 100 mm über der Tischkante endet.

An der Bedienseite muss eine großflächige Befehlseinrichtung zum Stillsetzen vorhanden sein, die mit dem Körper oder mit den Beinen betätigt werden kann, z. B. durch

  • eine über die gesamte Maschinenseite angeordnete Schaltleiste von 30 mm Höhe oder
  • einem Stellteil mit einer Fläche von mindestens 300 mm × 300 mm.

    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

2.

An Speiseeisbereitern mit rotierendem Abstreifer muss dieser an der Rückseite der Trommel hinter der Welle angeordnet sein.

Als Rückseite hinter der Welle ist ein Bereich bis zu 45° beidseitig der Welle anzusehen.

Siehe auch DIN EN 349 “Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen”.

1.2.3 Sahnebereiter mit Rührwerkzeugen

Gefährdung durch Einzugsstelle zwischen Rührwerkzeug und Behälterwand
Maßnahme:

Einzugsstellen zwischen umlaufendem Rührwerkzeug und Behälterwand müssen vermieden oder gesichert sein, z. B. durch

  • Begrenzung der am Rührwerkzeug wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe,
  • einen Abstand von gleich oder weniger als 4 mm zwischen Rührwerkzeug und Behälterwand oder
  • einen verriegelten Schutzdeckel.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

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