4.1.8.1 | Beleuchtungseinrichtungen Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und auf Verkehrswegen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. [1] |
4.1.8.2 | Beleuchtungsstärken Leuchten müssen so ausgewählt und angeordnet sein, dass mindestens die in der Tabelle 3 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden; die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen: |
Tabelle 3: Nennbeleuchtungsstärken (Auszug aus DIN 5035-2).
Art der Arbeitsstätten, Verkehrswege, Tätigkeiten | Nennbeleuchtungsstärke in Lux |
in Gebäuden Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut Treppen in einer Höhe von 0,2 m über der Stufenoberfläche Waschbereich Verkaufsräume (Shop) Tankstellenwerkstatt Kassenarbeitsplätze |
100 100 100 300 300 500 |
im Freien Betriebliche Verkehrszonen im Freien |
20 |
4.1.8.3 | Lichtschalter Lichtschalter müssen leicht zugänglich angebracht und in Arbeitsräumen selbstleuchtend sein. Sie müssen in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral oder automatisch geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich. [2] |
4.1.8.4 | Türaußenbereiche Die Türaußenbereiche von Eingängen ohne Publikumsverkehr müssen allgemein überblickbar und mit einer ausreichenden Außenbeleuchtung versehen sein. Diese muss von innen schaltbar sein. [3] |
Bei einem Einsatz von Infrarot-Bewegungsmeldern ist auf eine ausreichend lange (größer 10 min.) Schaltdauer und auf die zusätzliche Möglichkeit der Einschaltung von innen zu achten.
Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 “Künstliche Beleuchtung” und ASR 41/3, “Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien”, DIN 5034 “Tageslicht in Innenräumen”.
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