Verkehrswege und Arbeitsplätze in Feuerwehreinrichtungen müssen bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich beleuchtet werden. Wichtigstes Kriterium der künstlichen Beleuchtung ist die Beleuchtungsstärke. Weitere Gütekriterien der Beleuchtung sind z. B. die Begrenzung der Blendung, Lichtfarbe und Farbwiedergabe sowie Lichtrichtung, Schattigkeit und Gleichmäßigkeit.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für Planung, Installation, Betrieb und Instandhaltung künstlicher Beleuchtungen in Feuerwehreinrichtungen.

Schön anzusehen: Beleuchtung einer Feuerwache als Kunstobjekt

Unfallbeispiele:

  • Nach der Alarmierung auf dem dunklen Weg vom Parkplatz in das Feuerwehrhaus über einen Kantstein gestolpert.
  • Auf dem Weg zum Lichtschalter in der noch unbeleuchteten Fahrzeughalle eine Treppenstufe übersehen und gestürzt.
  • Beim Auswechseln einer Leuchtstoffröhre von der Leiter gestürzt.

Gefährdungen:

Gefährdungen entstehen bei nicht ausreichendem Tageslicht insbesondere, wenn

  • im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen betriebliche Zusammenhänge und Abläufe nicht ausreichend erkennbar werden,
  • Gefahrenquellen in der Umgebung nicht ausreichend erkennbar sind, z. B. Stufen, Hindernisse.

Schutzziel:

  • Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben können.

Weitere Informationen:

  • UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
  • Arbeitsstättenregel ASR A3.4 "Beleuchtung"
  • DIN EN 12 464 Teil 1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten – Arbeitsstätten in Innenräumen"
  • DIN EN 12 464 Teil 2 "Beleuchtung von Arbeitsstätten – Arbeitsplätze im Freien"

Vorbildlich: Die künstliche Beleuchtung über den Verkehrswegen neben dem Fahrzeug ergänzt die Beleuchtung durch das Tageslicht. Lichtöffnungen für das Tageslicht sind im Tor und in der rückwärtigen Wand vorhanden.

Künstliche Beleuchtung von Außenbereichen

  • Verkehrswege im Außenbereich von Feuerwehreinrichtungen müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
  • Zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen sind z. B. erforderlich, wenn die öffentliche Straßen- oder Platzbeleuchtung Außenbereiche von Feuerwehreinrichtungen nicht mit einbezieht. Dies betrifft in der Regel PKW-Stellplätze, Verkehrswege für Personen und Stauräume vor den Toren.
  • Durch ausreichende Beleuchtung der Stauräume vor den Toren sollen Blendungen beim Übergang vom Dunklen zum Hellen und umgekehrt vermieden werden.
  • Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubringen, dass neben Fahrzeugen, die vor den Toren abgestellt werden, keine Schlagschatten entstehen.
  • Zu empfehlen ist die Schaltung von Beleuchtungseinrichtungen im Außenbereich über Dämmerungsschalter oder Bewegungswächter.

Tabelle 1: Richtwerte für die Beleuchtung von Außenbereichen

   
Art des Außenbereichs Beleuchtungsstärke
Parkplätze 10 Lux

Gehwege

(Fußgänger)
10 Lux
Toranlagen 50 Lux
   

Tabelle 2: Vergleichswerte

   
Vollmondnacht 0,25 Lux
nächtliche Straßenbeleuchtung 1 – 30 Lux
sonniger Tag 20 000 – 100 000 Lux
   

Vorteil:

Durch mittige Anbringung der Beleuchtung zwischen den Toren werden Schlagschatten zwischen den Fahrzeugen vermieden.

Nachteil:

Werden die Fahrzeuge vor den Toren abgestellt, ergeben sich durch die mittige Anbringung der Beleuchtung über den Toren zwangsläufig Schlagschatten zwischen den Fahrzeugen.

Künstliche Beleuchtung in Gebäuden

Lichtschalter:

  • Für nicht ständig besetzte Feuerwehrhäuser ist eine Schaltmöglichkeit der Innenraumbeleuchtung bereits im Zugangsbereich vorzusehen. Das Betreten nicht beleuchteter Räume wird dadurch vermieden.
  • Lichtschalter in der Nähe von Zu- oder Ausgängen müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend installiert sein.

Bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung sind selbstleuchtende Lichtschalter nicht erforderlich.

Orientierungsbeleuchtung über dem Zu- und Ausgang des Stellplatzbereiches – selbstleuchtende Lichtschalter sind hier nicht erforderlich.

Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen:

  • Leuchten müssen so angebracht sein, dass die Beleuchtungsstärke auch erhalten bleibt, wenn Fahrzeuge auf den Stellplätzen stehen. Es dürfen keine tiefen Schatten oder Blendungen entstehen.
  • Gefährliche Schlagschatten entstehen z. B., wenn Leuchten direkt über hohen Fahrzeugaufbauten angebracht sind.
  • Schattenbereiche werden vermieden, wenn Leuchten direkt über den Verkehrswegen zwischen oder neben den Fahrzeugen angebracht sind.
  • Unzureichende Beleuchtung ist nicht zwangsläufig auf Planungsmängel zurückzuführen. Leuchten müssen regelmäßig gereinigt und Lampen bei nachlassender Lichtleistung ausgewechselt werden.
  • Zur Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen mit Tageslicht müssen Lichtöffnungen vorhanden sein, z. B. in Toren oder Wänden.

Schattenbereiche werden vermieden, wenn Leuchten direkt über den Verkehrswegen angebracht sind.

Sicherheitsbeleuchtung:

  • Durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung in Feuerwehrhäusern, z. B. auf Grund von Störungen in der öffentlichen Stromversorgung, bestehen Unfallgefahren. Daher muss bei Feuerweh...

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