Zu § 2 Nr. 1:

Für den Arbeitsschutz sind in der Unfallverhütungsvorschrift Werte festgelegt, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten.

Bei Einhaltung der frequenzabhängigen Basiswerte, die mit ausreichender Sicherheit festgelegt wurden, sind gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.

Zu § 2 Nr. 2:

Es werden abgeleitete Werte angegeben, da diese im Gegensatz zu den Basiswerten mit einfachen Methoden gemessen oder berechnet werden können. Die abgeleiteten Werte sind so festgelegt, dass unter Zugrundelegung der ungünstigsten Expositionsbedingungen die Basiswerte nicht überschritten werden.

Zu § 2 Nr. 3:

Alle Werte bis zum zulässigen Wert erfüllen die Forderung der Unfallverhütungsvorschrift. Zulässige Werte sind in Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift festgelegt.

Zu § 2 Nr. 4:

Unzulässige Exposition liegt vor, wenn Versicherte oberhalb des je nach Expositionsbereich anzuwendenden zulässigen Wertes exponiert sind.

Zu § 2 Nr. 5:

Die Einteilung des Betriebsgeländes in Expositionsbereiche ist notwendig, um den Bezug auf die anzuwendenden zulässigen Werte (siehe Anlage 1) herzustellen.

Unter Betriebsgelände ist im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift der gesamte unter der Verfügungsgewalt des Unternehmers stehende Bereich zu verstehen.

Zum Expositionsbereich 2 gehören z. B. Arbeitsstätten auf dem Betriebsgelände ohne spezielle Zugangsregelungen, in denen Versicherte in Durchführung ihrer Tätigkeit sich regelmäßig arbeitstäglich aufhalten, auch soweit sie nicht unmittelbar an den EM-Felder emittierenden Anlagen, Maschinen und Geräten tätig sind, sowie allgemein zugängliche Verkehrswege, Bereitstellungsflächen, Lagerflächen oder Sozialräume.

Zu § 2 Nr. 6:

“Kontrolliert” bedeutet eine Zugangsregelung für Bereiche, die während des Betriebes betreten bzw. begangen werden müssen oder in denen sich Versicherte zur Durchführung von Arbeiten aufhalten. Zu solchen Bereichen zählen Arbeitsstätten, in denen Anlagen, Maschinen und Geräte betrieben werden, z. B. Diathermiegeräte, Mikrowellen-, Induktions- und Elektrolyseanlagen, aber auch abgeschlossene Betriebsstätten und Arbeitsstellen an Freileitungen, Freiluftanlagen und Sendeanlagen mit größeren Leistungen.

“Nur vorübergehende Exposition” bedeutet, dass die Expositionszeiten weniger sind als im Mittel 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche bei 50 Wochen im Jahr.

Zu § 2 Nr. 7:

Im Bereich erhöhter Exposition ist nur ein zeitlich begrenzter Aufenthalt befugter Personen gestattet (siehe auch Abschnitt 3.4). Bei der Festlegung der Werte für den Bereich erhöhter Exposition werden die in den abgeleiteten Werten für Expositionsbereich 1 enthaltenen Sicherheitsfaktoren verringert. Dies ist auf Grund der kontrollierten Expositionsbedingungen zulässig.

Für den Frequenzbereich von 0 Hz bis 91 kHz werden in der Unfallverhütungsvorschrift Aufenthaltsbeschränkungen von 2 Stunden pro Tag (2 h/d) festgelegt. Die jeweils zulässigen Werte sind in den Tabellen 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift enthalten.

Für hochfrequente Felder sind bei Ganzkörperexposition die zulässigen Werte für Expositionszeiten kleiner als 6 Minuten anzuwenden. Dabei ist die zulässige Expositionszeit in Abhängigkeit der realen Feldstärken gemäß Tabelle 9 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift unter Einhaltung der Spitzenwerte nach Tabelle 10 der Anlage 1 zu bestimmen. Bei Teilkörperexposition sind die Basiswerte nach Tabelle 1 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift anzuwenden.

Zu § 2 Nr. 8:

Siehe Abschnitt 3.4 “Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche”.

Zu § 2 Nr. 9:

Die Schutzeinrichtungen

  • müssen zwangsweise wirken,
  • müssen stabil gebaut sein,
  • dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen,
  • dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (BGV A 3.

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