Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
1 | Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für
die nicht überschritten werden dürfen. |
2 | Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte der EM-Felder für
bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition sowie durch EM-Felder. |
3 | Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist. |
4 | Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken. |
5 | Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind. |
6 | Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt. |
7 | Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden. |
8 | Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Expositon überschritten werden. |
9 | Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern. |
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