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Herausgeber: HVBG Fachausschuss "Elektrotechnik" der BGZ

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Beschäftigung von Versicherten im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift “Elektromagnetische Felder” (BGV B 11) und soll diese erläutern und konkretisieren. Die in dieser BG-Regel enthaltenen Anlagen 1 und 2 stimmen mit denen der Unfallverhütungsvorschrift überein.

Die derzeitige Situation an Arbeitsplätzen erfordert eine Regelung im Arbeitsschutz für Bereiche, in denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder zur Anwendung kommen.

Die Unfallverhütungsvorschrift “Elektromagnetische Felder” (BGV B 11) trägt diesen Umständen Rechnung, indem in ihr Festlegungen, wie

  • - grundlegende Regelungen,
  • - zulässige Werte zur Bewertung von Expositionen,
  • - Mess- und Bewertungsverfahren und
  • - Sonderfestlegungen für spezielle Anlagen,

getroffen werden, bei deren Einhaltung nach dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigungen ausgeübt werden können.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Den Ausführungen dieser BG-Regel sind die entsprechenden Texte der Unfallverhütungsvorschrift im Fettdruck vorangestellt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Unfallverhütungsvorschrift “Elektromagnetische Felder” (BGV B 11).

Die Anhänge 1 bis 6 enthalten Erläuterungen und Begründungen zum Vorschriftentext.

1 Anwendungsbereich

1.1 Zu § 1 Abs. 1:

Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder - im Folgenden EM-Felder genannt - können unmittelbar im Gewebe wirken (z. B. Reizwirkung, Wärmewirkung). Zu den mittelbaren Wirkungen zählen Kraftwirkungen sowie Reaktionen auf Berührungsspannungen und Körperströme, die beim Berühren von leitfähigen Gebilden (z. B. Krane, Gerüste, Fahrzeuge) entstehen können.

Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel umfasst alle Tätigkeiten von Versicherten innerhalb des Betriebes.

Er umfasst auch Tätigkeiten, z. B.

  • außerhalb des Betriebes,
  • auf Bau- und Montagestellen,
  • in Fahrzeugen, auf Schiffen,
  • die kurzzeitig oder gelegentlich auftreten sowie
  • den betrieblich bedingten Aufenthalt während Arbeitspausen.

Es sind somit alle Arbeitnehmer erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar an EM-Felder emittierenden Anlagen oder Geräten tätig sind oder nicht.

Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift sind demnach auch anzuwenden bei Arbeiten im Emissionsbereich dieser Anlagen, Maschinen oder Geräten, d. h. in einem Bereich, in dem Versicherte durch die Emissionen exponiert sein könnten, auch wenn sie nicht unmittelbar Tätigkeiten an diesen Anlagen, Maschinen oder Geräten durchführen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Tätigkeiten nur kurzzeitig bzw. zeitweise ausgeführt werden oder während der ganzen Arbeitsschicht und an allen Schichten im Jahr oder ob es sich um Arbeitnehmer des Unternehmers oder um Fremdfirmenangehörige handelt.

Für Besucher können die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift sinngemäß angewendet werden.

1.2 Zu § 1 Abs. 2:

In der Medizin werden EM-Felder bei Diagnoseverfahren und in der Heilbehandlung angewandt. Aus medizinischer Notwendigkeit können die in der Unfallverhütungsvorschrift geforderten zulässigen Werte für Patienten überschritten werden.

Für das Bedie...

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