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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ

Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel ist anzuwenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (im folgenden abgekürzt mit: u. R. a. A.) Sie ist auch anzuwenden auf den Umgang mit Einrichtungen bei diesen Arbeiten.

Für Arbeiten in u. R. a. A. gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5).

Für Bau- und Sanierungsarbeiten in u. R. a. A. gilt auch die BG-Regel "Rohrleitungsbau" (BGR 236).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Arbeiten im Sinne dieser BG-Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen sich Versicherte in u. R. a. A. aufhalten.[1]

 

2.

Umschlossene Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahren durch Stoffe entstehen können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind umschlossene Räume im Sinne dieser BG-Regel.[2]

 

3.

Gefahren durch Stoffe im Sinne dieser BG-Regel sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge entstehen. Hierzu gehören auch Krankheitskeime.

Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (z. B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z. B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.[3]

 

4.

Absturzgefahren im Sinne dieser BG-Regel sind Gefahren, die z. B. bei geöffneten Schächten, beim Begehen von Steigleitern und Steigeisengängen oder nicht fest angebrachten Leitern und Tritten entstehen können.[4]

Die Absturzgefahr beim Begehen von Schächten wird erhöht durch das mögliche Vorhandensein oder Auftreten von Stoffen (z. B. Faulgase), die sofortige körperliche oder geistige Beeinträchtigungen beim Einsteigenden auslösen können.

 

5.

Einrichtungen im Sinne dieser BG-Regel sind alle zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, also auch feste oder ortsveränderliche Betriebsmittel. Von Einrichtungen (Rechenanlagen, Schnecken von Schneckenpumpenanlagen, Düsen von Hochdruckspülgeräten) können Gefahren, z. B. durch ungewollte Bewegungen, ausgehen.

 

6.

Einstiegsverfahren sind Arbeitsverfahren, die unter Zuhilfenahme von Arbeitsmitteln den Zugang zu u. R. a. A. ermöglichen.[5]

 

7.

Zugänge/Einstiege in u. R. a. A. können z. B. sein:

  • Schachtöffnungen,
  • Mannlöcher,
  • Türen,
  • Treppen,
  • Steigleitern,
  • Steigeisengänge.
 

8.

Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts vor und während der Arbeiten in u. R. a. A. mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im umschlossenen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht.

 

9.

Aufsicht Führende Person ist eine vom Unternehmer eingesetzte Person, die mit der Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in u. R. a. A. beauftragt ist. Siehe § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

 

10.

Sicherungsposten ist eine Person, die mit den in u. R. a. A. tätigen Versicherten stän...

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