Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Arbeiten im Sinne dieser BG-Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen sich Versicherte in u. R. a. A. aufhalten.[1]

 

2.

Umschlossene Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahren durch Stoffe entstehen können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind umschlossene Räume im Sinne dieser BG-Regel.[2]

 

3.

Gefahren durch Stoffe im Sinne dieser BG-Regel sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge entstehen. Hierzu gehören auch Krankheitskeime.

Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (z. B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z. B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.[3]

 

4.

Absturzgefahren im Sinne dieser BG-Regel sind Gefahren, die z. B. bei geöffneten Schächten, beim Begehen von Steigleitern und Steigeisengängen oder nicht fest angebrachten Leitern und Tritten entstehen können.[4]

Die Absturzgefahr beim Begehen von Schächten wird erhöht durch das mögliche Vorhandensein oder Auftreten von Stoffen (z. B. Faulgase), die sofortige körperliche oder geistige Beeinträchtigungen beim Einsteigenden auslösen können.

 

5.

Einrichtungen im Sinne dieser BG-Regel sind alle zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, also auch feste oder ortsveränderliche Betriebsmittel. Von Einrichtungen (Rechenanlagen, Schnecken von Schneckenpumpenanlagen, Düsen von Hochdruckspülgeräten) können Gefahren, z. B. durch ungewollte Bewegungen, ausgehen.

 

6.

Einstiegsverfahren sind Arbeitsverfahren, die unter Zuhilfenahme von Arbeitsmitteln den Zugang zu u. R. a. A. ermöglichen.[5]

 

7.

Zugänge/Einstiege in u. R. a. A. können z. B. sein:

  • Schachtöffnungen,
  • Mannlöcher,
  • Türen,
  • Treppen,
  • Steigleitern,
  • Steigeisengänge.
 

8.

Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts vor und während der Arbeiten in u. R. a. A. mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im umschlossenen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht.

 

9.

Aufsicht Führende Person ist eine vom Unternehmer eingesetzte Person, die mit der Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in u. R. a. A. beauftragt ist. Siehe § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

 

10.

Sicherungsposten ist eine Person, die mit den in u. R. a. A. tätigen Versicherten ständige Verbindung hält und gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durchführt oder einleitet.

 

11.

Öffnen eines geschlossenen Systems sind Tätigkeiten, wie z. B.:

  • das Öffnen eines Schiebers,
  • das Trennen einer Leitung,
  • das Öffnen einer Abmauerung,
  • das Entfernen einer Wasservorlage,
  • das Öffnen einer Revisionsabdeckung.
 

12.

Sauerstoffmangel liegt dann vor, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 %.

[1] Arbeiten sind z. B.:
  • Instandhaltungsarbeiten, wie Instandsetzungsarbeiten, z. B. Ausbessern und Austauschen, Wartungsarbeiten, z. B. Konservieren, Schmieren oder Nachstellen, Inspektionsarbeiten, wie z. B. Prüfen, regelmäßiges Besichtigen und Messen
  • Reinigungsarbeiten einschließlich Restmengenbeseitigung,
  • Störungsbeseitigung,
  • Änderungsarbeiten,
  • Herstellungsarbeiten.

Das Aufhalten schließt ein:

  • Betreten,
  • Befahren,
  • Einfahren,
  • Einsteigen,
  • Hineinbeugen.
[2] Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen im Sinne dieser BG-Regel sind z. B.:
  • Einsteigschächte in Abwasserableitungsanlagen (Ortsentwässerung) und Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen),
  • Kanäle von abwassertechnischen Anlagen,
  • sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen,
  • Kontrollschächte und sonstige Schächte im Bereich von abwassertechnischen Anlagen, auch wenn sie nicht vom Abwasser durchflossen sind, z. B. Schächte mit Entwässerungseinrichtungen, Sickerschächte.

Sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen, sind z. B.:

  • Becken(abgedeckt oder tiefliegend, zeitweise leerstehend),
  • Absturzbauwerke(z. B. Kaskaden),
  • Schieberbauwerke,
  • Ein- und Auslaufbauwerke,
  • Pumpensümpfe,
  • tiefliegende Bereiche von Rechenanlagen,
  • Schlammsilos,
  • Faulbehälter.
[3] Gefahren bestehen oder entstehen z. B. durch:
  • Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können,
  • Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann,
  • sehr giftige, giftige oder mindergiftige (gesundheitsschädliche) Stoffe, die berührt, durch die Haut und den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können,
  • Einsetzen stärkerer Wasserführung, z. B. infolge starken Regens,
  • Tiere, wie ...

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