Gegenüber anderen Branchen ist die Baubranche geprägt durch wechselnde Arbeitsstandorte mit jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten, durch die Verschiedenheit der Bauvorhaben und durch ständige Neuformierung von Bauteams, welche das Bauvorhaben zusammen errichten, modernisieren bzw. abbrechen. Aus diesen Gegebenheiten resultieren verschiedenste Anforderungen an die Unternehmen, die jedes Unternehmen einzeln und in Kooperation mit den anderen am Bau Beteiligten bewältigen muss.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 2 Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb

Rechtliche Grundlagen

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten:

    • ASR A 3.4 "Beleuchtung"
    • ASR A 4.1 "Sanitärräume"
    • ASR A 4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"
    • ASR A 4.4 "Unterkünfte"
ASR A 5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen (Entwurf)"

Koordinierung

Arbeiten Sie mit anderen Unternehmen an einem Arbeitsplatz, haben Sie sich mit den anderen Unternehmen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Ihrer Beschäftigten abzustimmen. Insbesondere haben Sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren wie z. B.

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • Umgang mit explosiven Stoffen,
  • Übereinanderliegende Arbeitsplätze mit der Gefahr herabfallender Gegenstände,

ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Beachten Sie auch die weiteren Bestimmungen gemäß der Baustellenverordnung. Diese wendet sich an den verantwortlichen Bauherrn bzw. Bauherrin. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig werden, ist bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz mindestens eine Koordinatorin oder einen Koordinator (SiGeKo) zu bestellen und namentlich zu benennen. Die Bauherrin bzw. der Bauherr kann die Koordinierungsaufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst übernehmen. Ab einem bestimmten Umfang der Arbeiten oder bei besonders gefährlichen Arbeiten ist durch den SiGeKo ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) sowie u.U. eine Unterlage für mögliche spätere Arbeiten (z. B. Instandhaltung) zu erstellen. Die sich daraus ergebenden baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Setzen Sie die in der Planungsphase von dem SiGeKo festgelegten Vorgaben in der Ausführungsphase um.

Während der Bauausführung organisiert der SiGeKo unter anderem die Zusammenarbeit der Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Damit entfällt aber nicht die Verpflichtung der zusammenarbeitenden Unternehmen eine Person aus ihrem Kreis zu bestimmen, die die Arbeiten untereinander koordiniert.

Beachten Sie stets die Maßnahmen des SiGePlans. Bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens wird dieser durch den SiGeKo angepasst bzw. dessen Anpassung veranlasst.

Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung

Sorgen Sie dafür, dass die Bauarbeiten von fachlich geeigneten Personen geleitet werden. Für die Beaufsichtigung der Arbeiten setzen Sie weisungsbefugte Personen (Aufsichtführende) ein.

Aufgabe der aufsichtführenden Person ist es unter anderem, die Arbeiten zu beaufsichtigen und für die sicherheitsgerechte Ausführung zu sorgen.

Veranlassen Sie, dass die aufsichtführende Person Ihnen die von den Beschäftigten genannten bzw. von ihm/ihr selbst festgestellten sicherheitstechnischen Mangel unverzüglich meldet, sofern er/sie den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

Arbeits- und Betriebsanweisungen

In Arbeits- und Betriebsanweisungen legen Sie schriftlich fest, wie bei Arbeiten mit besonderen Gefahren sicher umgegangen werden muss. Das betrifft z. B:

  • Montagearbeiten
  • Abbrucharbeiten
  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Umgang mit Biostoffen

Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb

Richten Sie die Baustelle ein und sorgen Sie für einen sicheren Baustellenbetrieb. Zur Baustelleneinrichtung gehören z.B.:

  • Baustellenunterkunft, Pausen- und Sanitärräume

    Informieren Sie sich, ob gemeinsam nutzbare Baustellenunterkünfte, Pausen- und Sanitärräume vorhanden sind. Ansonsten organisieren Sie selbst deren Bereitstellung und planmäßige Reinigung.

  • Planung von Notfallmaßnahmen

    Planen Sie neben den allgemeinen notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe die Rettung von hochgelegenen und unter der Erdgleiche liegenden Arbeitsplätzen, durch z.B. den Zugang über Treppen, die kranbare Trage, PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen (Rettungssysteme). Stellen Sie sicher, dass z.B. ein Aushang zur Ersten Hilfe vorhanden ist und informieren Sie sich, wo der nächste Durchgang...

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