3.2.4.4.1 |
Atemschutz Beim Umgang mit einigen Reinigungs- und Pflegemitteln können die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz auch überschritten werden und Atembeschwerden verursachen. Es sind dann geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen, wobei das Tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme sein darf. Dies gilt besonders für Reinigungsmittel, die stark reizende oder allergieauslösende Eigenschaften haben. Sind technische sowie organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend, muss Atemschutz getragen werden. Es sind dann geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen und einzusetzen. Empfohlen wird der Einsatz von gebläseunterstützten Atemschutzhauben, da dieses keine belastende persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist und somit keine Tragezeitbegrenzungen und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge zu beachten sind. Die Auswahl geeigneter Geräte- und Filtertypen kann anhand der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" erfolgen. Tabelle 3: Geeignete Atemschutzfilter für Reinigungs- und Pflegemittel
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3.2.4.4.2 |
Augenschutz Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und den Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt sind bei Spritzgefahr (z. B. für Ab- oder Umfüllarbeiten oder für das Erstellen der Anwendungslösungen, Überkopfarbeiten) den Versicherten Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl des geeigneten Augen- oder Gesichtsschutzes kann anhand der DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" ermittelt werden. Bei Spritzgefahr, z. B. bei dem Verdünnen von Konzentraten, ist mindestens eine Gestellbrille zur Verfügung zu stellen und zu tragen. Abb. 1 Gestellbrille Gestellbrillen sind Schutzbrillen, die mit Ohrbügeln oder mit Traghilfen für die Befestigung am Schutzhelm ausgerüstet sein können. Für den seitlichen Schutz sind sie mit Seitenschutzkörben oder Seitenschutzplatten versehen. Sie können außerdem durch geeigneten Aufbau den Augenraum gegen Gefahren von oben schützen. Abb. 2 Korbbrille Korbbrillen sind Schutzbrillen, bei denen der Tragkörper korbartig ausgebildet ist und aus weichem, elastischem Material besteht, sodass der Brillenkorb den Augenraum umschließt und sich am Gesicht anschmiegt. Tabelle 4: Augenschutz bei Tätigkeiten mit Reinigungsmittel-Konzentraten
1 bei alkalischen Produkten wie Grundreiniger (GISCODE GG) 2 mit Kunststoffgläsern Abkürzungen: G Gestellbrille K Korbbrille V Visier oder vergleichbarer Gesichtsschutz – nicht immer erforderlich
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3.2.4.4.3 |
Handschutz Bei länger dauernder Nass- und Feuchtreinigung sowie Hautkontakt zu Reinigungs- und Pflegemitteln sind den Versicherten Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. Die Schutzhandschuhe müssen beständig und für die Einsatzzeit undurchlässig gegenüber dem jeweils verwendeten Produkt bzw. Mittel sein. Sie sollten darüber hinaus allergenarm und ungepudert sein. Geeignet sind Handschuhe mit längerem Schaft zum Umschlagen, damit ein Zurücklaufen der kontaminierten Reinigungslösung auf den Unterarm oder unter den Handschuh verhindert wird. Sie sollten möglichst gefüttert oder beflockt sein und nur auf sauberer und trockener Haut getragen werden. Bei länger dauernden Tätigkeiten oder bei bestehenden Hautproblemen sollten Baumwollunterziehhandschuhe verwendet werden, um ein Aufweichen der Haut durch Feuchtigkeit zu vermeiden und den Kontakt zu den Handschuhmaterialien zu verringern. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Handschuhe mit Wasser zu säubern, zu trocknen und sauber zu lagern. Auch die Baumwollunterziehhandschuhe sollten regelmäßig gewechselt bzw. gewaschen werden. Bevor die Handschuhe wieder getragen werden gut trocknen lassen. Die maximale Tragedauer von Chemikalienschu... |
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