Das Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Nahrungsmittelmaschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-, Ausstech-, Press-, Walz-, Wirk- und Knetwerkzeugen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet: "§ 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
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(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. |
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