Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Alveolengängiger Staub (A-Staub) und Einatembarer Staub (E-Staub) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Nachuntersuchungen Nach 36 Monaten, bei Lebensalter unter 40 Jahren nach 60 Monaten oder bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte (insbesondere Beschwerden, die auf eine Atemwegsobstruktion durch Allergene oder chemisch-irritative bzw. toxische Substanzen hindeuten)
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z. B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.4 "Staubbelastung" durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Staubbelastung, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Staub besteht. Dies gilt auch dann, wenn Atemschutz getragen wird.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden.

3.1 Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert für alveolengängigen Staub (A-Staub): 3 mg/m³

Arbeitsplatzgrenzwert für einatembaren Staub (E-Staub): 10 mg/m³

"Allgemeiner Staubgrenzwert": siehe TRGS 900

3.2 Stoffspezifische Empfehlungen (entfällt)

3.3 Aufnahmewege

Staub, der dem Allgemeinen Staubgrenzwert unterliegt, wird ausschließlich mit der Atemluft aufgenommen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

[Vorspann]

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. Dabei ist insbesondere der zeitliche Anteil der aufgeführten Einzeltätigkeiten an der Schichtdauer zu berücksichtigen.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

Branchenübergreifender Teil

  • Bohren, Schleifen, Trennen, Fräsen und vergleichbares Bearbeiten von Materialien und Produkten in Trockenverfahren in mineralischen Werkstoffen
  • Freistrahlarbeiten[1]
  • Tätigkeiten mit stark staubenden Materialien und Produkten wie Pulvern oder Schüttgütern (z. B. Verwiegen, Chargieren, Absacken und Abfüllen)
  • Abbruch stark staubender oder staubbehafteter Dämmstoffe wie organische/ anorganische Faserdämmstoffe, Schüttungen und dergleichen
  • Mit den vorgenannten Tätigkeiten verbundene Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Branchenspezifischer Teil

a)

Bereich Bau, Steine und Erden

  • Abbruch- und Stemmarbeiten (ausgenommen Maschinenführer mit überwiegender Tätigkeit in geschlossenen Kabinen)
  • Natur- und Werksteinbearbeitung in Trockenverfahren mit handgeführten Maschinen und Geräten
  • Betonsanierung und Betonbearbeitung bei Anwendung staubbelastender Verfahren und Geräte wie Schneiden, Schleifen, Meißeln, Stocken und Betonspritzen in Trockenverfahren
  • Schleiftätigkeiten bei Putz- und Stuckarbeiten
  • Schleifen bei Trockenbauarbeiten (> 30 Minuten pro Schicht)
  • Industrieofen- und Feuerungsbau sowie Schornsteinsanierung
  • Korrosio...

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