Die Arbeitsplätze sollen so angeordnet werden, dass die Beschäftigten ausreichende Bewegungsfreiheit haben und bei ihren Bewegungsabläufen nicht behindert werden. Außerdem müssen sie die Möbel ungehindert öffnen und nutzen können, ohne dass sie sich dabei verletzen und sich oder andere behindern. Dafür sind die notwendigen Flächenmaße und Flächenüberlagerungen zu beachten. Darüber hinaus sind ausreichend breite Verkehrswege notwendig.

Flächenbedarf am Arbeitsplatz

  • Stellfläche
  • Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
  • Benutzerfläche am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz im Bürobereich
  • Benutzerflächen an Besucher- und Besprechungsplätzen, Schränken usw. im Bürobereich
  • Funktionsfläche
  • Verkehrs-/Fluchtwegefläche

Zusätzlich beachten:

  • Überlagerungsmöglichkeiten der Flächen
  • Spezielle Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit

Die Festlegungen für die notwendigen Flächen an Arbeitsplätzen im Allgemeinen enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten

ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

ASR A1.8 "Verkehrswege"

ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"

ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".

In dieser DGUV Information werden außerdem weitergehende Anforderungen an Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Möbeln im Bürobereich aufgeführt.

Abb. 5 Flächen am Arbeitsplatz

Stellflächen sind die Projektionsflächen der Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände auf dem Boden, unabhängig davon, ob diese den Boden berühren oder nicht.

Dies können z. B. sein: Büromöbel, Büromaschinen, Computer, Leuchten, Pflanzenkübel (Abb. 6 u. 7). Stellflächen an einem Arbeitsplatz dürfen sich überlagern – z. B. Tisch und Untertischcontainer, Computer, Stehleuchte. Die erforderliche Beinraumfreiheit muss gewährleistet bleiben (Abb. 3).

Abb. 6 Stellfläche eines Arbeitstisches, Arbeitsstuhles und eines Containers

Abb. 7 Stellfläche einer Stehleuchte und eines Schrankes

Bewegungsflächen nach ASR A1.2 sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.

Ausreichende Bewegungsflächen sind notwendig, um die natürlichen Bewegungsabläufe des Menschen zu ermöglichen und wechselnde Körperhaltungen (dynamisches Sitzen und Stehen) zu fördern (Abb. 8).

Bei regelmäßig genutzten Arbeitsplätzen muss die Bewegungsfläche mindestens 1,50 m2 betragen. Darüber hinaus sind folgende Mindestmaße vorzusehen:

Tiefe: 1000 mm

Breite: 1000 mm

Die Anforderungen gelten gleichermaßen für Arbeitsplätze, an denen im Sitzen und im Stehen – z. B. an Counterarbeitsplätzen – gearbeitet wird. Bei Arbeitsplätzen mit stehender nicht aufrechter Körperhaltung (z. B. hockend, gebückt) ist für die Bewegungsfläche eine Mindesttiefe von 1200 mm vorzusehen.

Rollstuhlfahrende benötigen am Arbeitstisch eine Bewegungsfläche von 1500 x 1500 mm. Bei hinreichender Unterfahrbarkeit des Arbeitstisches kann die Tiefe der Bewegungsfläche auf bis zu 1200 mm verringert werden. Zudem ist eine freie unverstellte Bewegungsfläche von mindestens 1500 x 1500 mm vor Türen vorzusehen.

Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen dürfen nicht verstellt und überlagert werden (Ausnahmen siehe Benutzerflächen).

Abb. 8 Bewegungsflächen an Arbeitstischen

Benutzerflächen im Bürobereich sind unverstellte Bodenflächen an Arbeits- und Besprechungsplätzen oder einzelnen Möbeln, die zu einer funktions- und sachgerechten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit für Beschäftigte mindestens erforderlich sind.

Mindestbreite der Benutzerfläche:

  • In der Regel über die gesamte Breite des Möbels, das für eine Nutzung vorgesehen ist
  • 800 mm an Besprechungsplätzen, mindestens 700 mm bei geringem Arbeitsflächenbedarf

Mindesttiefe der Benutzerfläche:

  • 1000 mm an Arbeitsplätzen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum genutzt werden (Abb. 9)
  • 800 mm an Besprechungsplätzen
  • 600 mm an Besprechungsplätzen, sofern die Benutzerfläche rückseitig frei zugänglich ist und eine Bein- und Fußraumtiefe von 800 mm eingehalten wird (Abb. 10)
  • 800 mm an Schränken oder Regalen (Abb. 11)
  • Auszugtiefe zuzüglich einem Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm für stehende Tätigkeiten an Möbeln mit Auszügen (Abb. 12)

Abb. 9 Benutzer- und Bewegungsfläche am Arbeitstisch mit Container

Abb. 10 Benutzerflächen an Besprechungsplätzen

Abb. 11 Benutzerfläche an Schränken und Regalen

Abb. 12 Ermittlung der Benutzerfläche an einem Schrank mit Auszügen

Benutzerflächen dürfen grundsätzlich nicht verstellt und überlagert werden. Eine Ausnahme ist z. B. der selbstgenutzte Büroarbeitsstuhl. Zudem dürfen Benutzerflächen nicht von Bewegungs- oder Benutzerflächen anderer Arbeitsplätze oder Verkehrswegeflächen überlagert werden (Abb.14). In die Benutzerflächen von Arbeits- und Besprechungsplätzen dürfen keine Funktionsflächen von z. B. allgemein genutzten Schränken ragen. Jedoch können die Benutzerflächen durch Benutzer- und Funktionsflächen von nur an diesem Arbeitsplatz genutzten Schränken überlagert werden (Abb. 13).

Rollstuhlfahrende ...

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