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Vorbemerkungen

Der Betrieb einer Veranstaltungsstätte birgt zahlreiche Gefahren. Damit für alle Beteiligten auf und hinter der Bühne sowie die Besucherinnen und Besucher der Veranstaltungsstätte ein optimales Maß an Sicherheit gewährleistet ist, sind besondere Voraussetzungen unentbehrlich, die der Unternehmer bzw. der Betreiber der Veranstaltungsstätte zu garantieren hat. Er muss alle erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit der Veranstaltung und zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Vermeidung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe treffen.

Für den sicheren Betrieb einer Veranstaltungsstätte ist die Festlegung von Leitung und Aufsicht durch die Beauftragung von ausreichend qualifizierten Personen unbedingt erforderlich. Dies gilt auch für kleinere Veranstaltungsstätten wie Schulaulen und Bürgerhäuser.

Die vorliegende Information bietet eine Hilfestellung für die Wahrnehmung von Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten durch eine so genannte "Aufsicht führende Person". In der Informationsschrift werden insbesondere die Qualifizierung der "Aufsicht führenden Person", die Kooperation mit einer Bühnenfachkraft und organisatorische Regelungen für den Betrieb der Veranstaltungsstätte thematisiert. Sie ist eine Hilfestellung bei der Beurteilung der Risiken und Gefährdungen bei der Durchführung von Veranstaltungen in Schulaulen und Bürgerhäuser, um die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Veranstaltungssicherheit festzulegen.

Weitere Informationen zum sicheren Betrieb einer Veranstaltungsstätte finden sich auf dem Portal www.sichere-schule.de im Themenbereich "Aula".

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-6132

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Bühnen und Studios" des

Fachbereichs "Verwaltung" der DGUV

Fotos: © UK NRW/Frauke Schumann

Ausgabe: Oktober 2018

DGUV Information 215-322

zu beziehen bei Ihrem zuständigen

Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen

1 Was sind die Grundzüge des Konzeptes der "Aufsicht führenden Person"?

Bei jeder Durchführung von Veranstaltungen sind vorab die damit zusammenhängenden Risiken für alle Beteiligten zu ermitteln. Für den Unternehmer bzw. Betreiber einer Veranstaltungsstätte bedeutet dies, dass er im Vorfeld alle hierzu notwendigen Informationen einholen muss, um Gefahrenpotentiale einer Veranstaltung bereits im Rahmen von deren Planung zu ermitteln. Schon bei der Anmeldung einer Veranstaltung sind deshalb die zu erwartenden Risiken und Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten. Diese Erhebung ist von hierfür ausreichend qualifizierten Personen durchzuführen, um erforderliche Maßnahmen bereits frühzeitig festlegen zu können.

Die aufgrund dieser Erhebung festgelegten Maßnahmen sind dann vor Ort zu realisieren; ihre Umsetzung ist durch ausreichend qualifizierte Personen zu kontrollieren und gegebenenfalls individuell anzupassen. Mit dieser Vorgehensweise geht einher, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Durchführung entsprechender Schutzmaßnahmen nachkommt und die Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung erfüllt werden. Um dieses nachweisbar durchzuführen, sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung schriftlich zu dokumentieren.

Im Interesse der Sicherheit jeder Veranstaltung und zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Vermeidung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist der Betrieb einer Veranstaltungsstätte durch hierzu befähigte Personen zu leiten und zu beaufsichtigen. Bei Versammlungsstätten mit einer Szenenfläche von 50-200 m² Grundfläche muss (z. B. entsprechend der länderspezifischen Sonderbauvorschriften für Versammlungsstätten bei Auf- und Abbau bühnen- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen und technischen Proben) die Leitung und Aufsicht zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik ("Bühnenfachkraft") gewährleistet sein. Auch bei Generalproben und Veranstaltungen muss die Bühnenfachkraft anwesend sein. Auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die genannten Aufgaben von einem "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" mit höherer Qualifikation (z. B. "Geprüfter Meister und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik") wahrgenommen werden.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

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Bei der Mehrzahl der Schulaulen, Mehrzweckhallen und Bürgerhäusern liegt die Größe der Szenenfläche zwischen 50 und 200 m². Bei Veranstaltungen mit nur geringer Gefährdung (z. B. Dichterlesungen, Klavierabenden, Podiumsdiskussionen, Zeugnisausgaben, Schülertheateraufführungen ohne Bühnendekorationen sowie Vereinsversammlungen...

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