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Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Vorbemerkung

In dieser DGUV Information werden erläuternde Hinweise zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschrift 17 bzw. 18) beim Einsatz von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen gegeben.

Es werden Kriterien erläutert, die grundlegend zu beachten sind, wenn diese Arbeitsmittel ausgewählt, zur Verfügung gestellt und bei der szenischen Darstellung eingesetzt werden. Ebenso werden die spezifischen Voraussetzungen für Tragwerk, Maschinentechnik sowie Ausrüstungen wie Anschlag- und Personenaufnahmemittel dargelegt.

Die Kriterien der Auswahl von geeigneten Personen, die die Arbeitsmittel verwenden, werden beispielhaft erläutert.

Diese DGUV Information gilt nicht für artistisches Gerät.

 

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Bühnen und Studios",

Fachbereich "Verwaltung" der DGUV

DGUV Information 215-320

zu beziehen bei Ihrem zuständigen

Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p215320

Mit der Veröffentlichung dieser DGUV Information werden

die bisherigen Publikationen

  • DGUV Information 215-320 "Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen - Flugwerke sicher bereitstellen und benutzen" und
  • DGUV Information 215-321 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen" ersetzt.

Bildnachweis

Titelbild: Udo Lindenberg Tour 2019, Tine Acke
Abb. 1: Maschinentechnische Einrichtungen zum szenischen Bewegen von Personen, Fa TTS Syke
Abb. 2: Schematische Darstellung einer Personenversenkung, Fa. TTS Syke
Abb. 3: Schienensystem und Laufwagen für manuelles Fliegen von Personen, Fa. HOAC
Abb. 4: Schematische Darstellung eines maschinellen Antriebes für ein Flugwerk, Fa. TTS Syke
Abb. 5: Gurtzeug im Einsatz, Musiktheater im Revier, Inszenierung "Die Zauberflöte", Pedro Malinowski
Abb. 6: Im Kostüm integriertes Gurtzeug, Niedersächsische Staatstheater Hannover GmbH, Inszenierung "Ein Sommernachtstraum", Thomas M. Jauk, StagePicture
Abb. 7: Manuell geführtes transportables Flugwerksystem, Fa. HOAC, Fa. HOAC
Abb. 8: Szenisches Bewegen mit einem Raumanzug, Theater Gütersloh, Inszenierung "Der Prediger", Kai Uwe Oesterhelweg

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information erläutert die Anforderungen zur Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen. Sie richtet sich an die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und die Führungskraft, die diese Arbeitsmittel auswählen und verwenden lassen.

Mit dieser Schrift erhalten auch die mit Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten beauftragten Personen und die Personen, die diese Arbeitsmittel verwenden, notwendige Informationen für einen sicheren Einsatz.

Erforderlichenfalls sind weitere Erläuterungen, insbesondere aus folgenden DGUV Publikationen (www.dguv.de/publikationen), zu berücksichtigen:

  • DGUV Regel 115-002 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung",
  • DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen",
  • DGUV Information 215-313 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Lasten über Personen",
  • DGUV Information 215-315 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellung",
  • DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios".

2 Allgemeine Anforderungen zur Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel

Die Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein für

allgemeine Arbeitsvorgänge tolerables Risiko

reduziert werden. Beim szenischen Bewegen von Personen mit Arbeitsmitteln wird in der Regel dieses Risiko überschritten. Deshalb sind besondere zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Alle notwendigen Maßnahmen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (siehe Anhänge 1 bis 4).

Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin durchzuführen. Fehlen die entsprechenden Kenntnisse hierzu, so hat er bzw. sie sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können die mit Leitung und Aufsicht beauftragte Bühnen- und Studiofachkraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein. Ebenfalls kann es hilfreich sein, bei komplizierten oder komplexen Bewegungsabläufen mit körperlichem Einsatz beim szenischen Bewegen von Personen erfahrene Expertinnen bzw. Experten, z. B. einen Stunt Coordinator, mit einzubeziehen (siehe Abschnitt 2.1, DGUV Information 215-315).

Arbeitsmittel für das szenische Bewegen von Pers...

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