Container aus Übersee werden häufig mit Begasungsmitteln beaufschlagt, um Schädlinge, Schimmelpilze oder die Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern. Begaste Container müssen nach international geltenden Vorschriften mit Warnhinweisen gekennzeichnet sein.

Beim Vorliegen dieser Hinweise sind einschlägige Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Beispielsweise muss vor dem Öffnen begaster Container erst eine Freigabe durch Fachpersonal erfolgen, die eine ausreichende Belüftung und messtechnische Überprüfung voraussetzt. Für eine entsprechende Sachkunde ist ein Befähigungsnachweis zu führen, der eine befristete Gültigkeit besitzt und mit regelmäßigen Weiterbildungen verlängert werden kann.

In der Regel werden die Container in den Versandhäfen begast und auch wieder belüftet und freigemessen. Jedoch haben Unfälle und Kontrollmessungen in den Ankunftshäfen gezeigt, dass sich in vielen Containern Restgase in nicht unerheblicher Konzentration befinden. Dies kann beim Empfänger zu gefährlichen Situationen beim Öffnen der Container führen. Abgeklebte Lüftungsschlitze, Reste von Kennzeichnungssymbolen "Fumigation" oder "UN 3359, Vermerke in den Ladungspapieren oder unangenehme Gerüche können Hinweise auf begaste Container sein. In solchen Fällen müssen die Container sofort wieder geschlossen werden und eine befähigte Person (Befähigungsscheininhaber/in) mit der Freigabe der Container beauftragt werden."

Neben Begasungsmitteln können sich während des Transports im Innenraum des Containers auch andere gesundheitsgefährliche Stoffe in Folge von Produktausdünstungen oder Leckagen dampf- und gasförmig anreichern, so genannte Industriechemikalien wie beispielsweise Lösemittel und Monomere aus Kunststoffprodukten (Styrol, Butadien, Ammoniak, Xylol) oder aus chemischen Reaktionen. Außerdem können Reste des Begasungsmittels sich noch in folienverpackten

Waren befinden oder das Begasungsmittel kann nachgasen, insbesondere wenn es in Pulver- oder Tablettenform im Container verblieben ist.

Weitere Informationen bieten die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 512 "Begasungen", die DGUV Information 208-051 "Gefahren beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern" sowie die IFA Praxishilfen "Gefahrenschwerpunkt Frachtcontainer". [31] [115] [134]

* entsprechende Angaben einfügen

Abbildung 2: Kennzeichnung begaster Container

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