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Vorbemerkung

Etwa 90 Prozent des globalen Güterverkehrs erfolgen heute mithilfe von Frachtcontainern. Allein in den deutschen Seehäfen werden derzeit jährlich rund 15 Mio. Transporteinheiten (TEU) umgeschlagen. Das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern ist mit vielfältigen Gefährdungsmöglichkeiten und Gesundheitsrisiken für den Menschen verbunden. Betroffen sind zum Beispiel Beschäftigte, die Frachtcontainer für Kontrollzwecke oder zum Umschlag der Ware zu öffnen haben. Die Gefährdungen können u.a. von gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen oder von Schimmelpilzen ausgehen, die die Atemwege belasten; darüber hinaus bestehen auch vielfältige Unfallgefahren, zum Beispiel durch herabfallendes oder umstürzendes Ladegut.

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Fördern, Lagern, Logistik im Warenumschlag" des

Fachbereichs "Handel und Logistik" der DGUV

Ausgabe: Juli 2017

DGUV Information 208-051

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information behandelt, unabhängig vom Transportweg, die Gefahren beim Öffnen und/oder Entladen von Frachtcontainern, die für Beschäftigte sowie andere Personen entstehen können. Tätigkeiten bei der Kontrolle von Frachtcontainern beispielsweise durch Behörden, sind eingeschlossen.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:

  • Gefahren, die sich aus besonderem Ladegut wie zum Beispiel "Gefährlichen Gütern" ergeben und in speziellen Regelwerken (ADR, IMO-Guidelines, etc.) behandelt werden,
  • Unfallgefahren bei Tätigkeiten an und mit Frachtcontainern, die z. B. mit Transport- und Rangierarbeiten auf dem Betriebsgelände, dem Arbeiten an Ladebrücken oder aber der Nutzung von Flurförderzeugen zusammenhängen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Frachtcontainer

Die Mehrzahl der in der Handelsschifffahrt weltweit verwendeten Frachtcontainer entspricht der ISO-Norm 668. Sie bestehen aus einer Stahlkonstruktion und sind zugänglich über zwei Flügeltüren an einer Stirnseite. Die ISO-Standardabmessungen sind:

20-Container: 6,058 m × 2,438 m × 2,591 m
40-Container: 12,192 m × 2,438 m × 2,591 m

Für die Kennzeichnung von Ladekapazitäten wird international als Einheit die Twenty-foot Equivalent Unit (Abkürzung TEU, deutsch Standardcontainer) verwendet; 1 TEU entspricht einem 20-Container, ein 40-Container entspricht 2 TEU.

Neben Standardcontainern kommen Spezialcontainer zum Einsatz:

  • Open-Top-Container

    Eine abnehmbare Decke erlaubt die Beladung mittels Kran von oben

  • Kühlcontainer

    Sie verfügen über ein integriertes Kühlaggregat oder eine Anschlussmöglichkeit für Kühlluft

  • High-Cube Container

    haben eine um 30,5 cm vergrößerte Höhe

Container werden in dieser DGUV Information einheitlich als Frachtcontainer bezeichnet.

2.2 Begasung

Begasung (engl. Fumigation) im Sinne dieser DGUV Information ist die Behandlung von Frachtcontainern mit einem Begasungsmittel zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen beim globalen Transport.

2.3 Begasungsmittel

Begasungsmittel sind chemische Stoffe mit giftigen oder gesundheitsschädlichen Eigenschaften, die zur gezielten Bekämpfung von Organismen in Frachtcontainern ausgebracht werden (Pestizide, gasförmig freigesetzte biozide Wirkstoffe). Ihre Giftigkeit und ihre hohe Durchdringungsfähigkeit, selbst in Verpackungen und Waren, garantieren einen hohen Wirkungsgrad. Bei bestimmten Anwendungen werden dazu manchmal auch Kombinationen von Begasungsmitteln eingesetzt. Im globalen Transport können auch Mittel eingesetzt werden, die in Deutschland nicht zugelassen sind.

2.4 Industriechemikalien

In Frachtcontainern auftretende Gase und Dämpfe, die durch Ausgasung des Ladegutes freigesetzt werden.

2.5 Ausgasungen aus Naturprodukten

Gasförmige, meist riechbare Stoffe, die aus Lebens- oder Futtermitteln, Pflanzen aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gärtnereien oder Bedarfsgegenständen freigesetzt werden.

2.6 Fachkundige Person

Fachkundig für die in dieser DGUV Information beschriebenen Tätigkeiten ist, wer aufgrund seiner durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Qualifikation über ausreichende Kenntnisse verfügt, mögliche Gefährdungen beim Öffnen und Lüften ggf. mit giftigen und/oder sehr giftigen Begasungsmitteln begaster Frachtcontainer zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und anderer Personen zu ergreifen.

2.7 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne der GefStoffV ist, wer durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Begasungen nachweist. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach den Anlagen 1a - c der TRGS 512 "Begasung".

2.8 Beurteilungsmaßstab

Ein Beurteilungsmaßstab ist ein Konzentrationswert zur Bewertung der inhalativen Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichen Stoffen nach der TRGS 402. Als Beurteilungsmaßstab gelten insbesondere verbindliche nationale und internationale Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW = Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900, BOELV = Binding Occupational Exposure Limit Value nach EU-RL98/24/EC), be...

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