Die Betriebssicherheitsverordnung bestimmt in § 14 Abs. 1:

"(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

 

1.

die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,

 

2.

die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

 

3.

die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind."

Unter dem Begriff Montage ist bei Betonpumpen insbesondere die einsatzbereite Aufstellung, die Montage separater Förderleitungen und sonstiger Anbauteile zu verstehen.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"" ist zu berücksichtigen.

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