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Vorbemerkung
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmerinnen und Unternehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Beachtung der in den DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen wurden. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Bauliche Einrichtungen und Handel
des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV
DGUV Information 208-041
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
Bildnachweis
Titelbild und Abb. 3-8 und 11: © Dr. Detlef Mewes (IFA);
Abb. 1.: © N_design/iStockphoto;
Abb. 4: © Bergische Universität Wuppertal
1 Anwendungsbereich
Die Arbeitsstättenverordnung [1] fordert, dass Fußböden u.a. rutschhemmend ausgeführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 "Fußböden" [2] konkretisiert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.
Diese DGUV Information dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung. Diese Prüfung ist keine Baumusterprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im Planungsstadium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der Rutschhemmung herangezogen werden. Hierfür ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 "Fußböden" vorrangig zu beachten. Zwei typische Beispiele für die Anwendung dieser Information sind:
- Reinigung: Sie ist der wichtigste Punkt zur Erhaltung der Rutschhemmung, weil durch die Reinigung die dauerhafte Rutschhemmung entscheidend sowohl positiv als auch negativ beeinflusst werden kann. Ein bei seiner Verlegung rutschhemmender Bodenbelag kann durch eine mangelhafte Reinigung oder das falsche Reinigungsmittel in kürzester Zeit gefährlich glatt werden. Das Reinigungsverfahren muss verbessert werden. Der Erfolg der Maßnahme ist durch die Prüfung der Rutschhemmung feststellbar.
- Nutzungsänderung: In einem Verkaufsraum soll eine Backstation zum Aufbacken von Brötchen aufgestellt werden. Hier führen die fetthaltigen Krümel zu einer Verglättung des Bodenbelags. Eine nachträgliche Steigerung der Rutschhemmung ist erforderlich. Sie kann durch begleitende Messungen optimal den Erfordernissen angepasst werden.
2 Begriffsbestimmungen
2.2 |
Bewertungsgruppe ist der Maßstab für den Grad der Rutschhemmung eines Bodenbelags, die im Rahmen der Baumusterprüfung nach DIN 51130 [4] ermittelt wird. R 9 ist die geringste und R 13 die höchste Bewertungsgruppe, die gemäß ASR A1.5/1,2 der Auswahl des Bodenbelages zugrunde liegt. |
2.3 |
Verdrängungsraum ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum eines Bodenbelags unterhalb der Gehebene. Der Verdrängungsraum wird klassifiziert in V 4, V 6, V 8 und V 10. Der Zahlenwert nach dem "V" ist das Mindestvolumen des Hohlraums in cm³/dm², z. B. bedeutet V 4 ein Volumen von mindestens 4 cm³/dm². Anmerkung: Die Messung des Verdrängungsraumes erfolgt nach DIN 51130. |
2.4 |
Gleitmittel sind die bei der Messung eingesetzten gleitfördernden Stoffe wie z. B.: Öle, Fette, Wachse, Stäube, Krümel, Näs... |
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