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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
  Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz des Fachbereichs Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV
Ausgabe: Juni 2022 – aktualisierte Fassung März 2023
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
Copyright:

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p205040
   

Zu dieser DGUV Information gehören externe Begleitdokumente, die regelmäßig und unabhängig vom Ausgabestand der vorliegenden Schrift inhaltlich gepflegt werden. Den stets aktuellen Stand dieser Dokumente finden Sie unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p205040

Mit der Aktualisierung vom März 2023 wurde ein neues Begleitdokument "Einrichtungen zur Flucht und Rettung" aufgenommen.

1 Vorwort

Neben der Erstprüfung nach Errichtung ist die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen wesentliche Grundlage für die Sicherstellung ihrer Funktion. Um diese dauerhaft zu gewährleisten, wird die wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, DGUV Regeln und Informationen, anerkannten Regeln der Technik und Richtlinien der Sachversicherer gefordert. Darüber hinaus ergeben sich baurechtliche Auflagen/Einzelforderungen für Prüfungen aus dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Objekt.

Die Suche nach dem erforderlichen Prüfumfang, den Anforderungen an die prüfende Person sowie den Prüffristen für die jeweiligen Brandschutzeinrichtungen ist oft sehr zeitintensiv und erstreckt sich vielfach über unterschiedlichste Regelwerke.

Diese DGUV Information soll die Suche erleichtern und unterstützt die Verantwortlichen für den sicheren Betrieb von Brandschutzeinrichtungen bei der Festlegung des Prüfumfangs, der prüfenden Person sowie der Prüffrist. Im Text dieses Dokuments werden die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen erläutert und die in diesem Kontext häufig verwendeten Begriffe definiert. Die ergänzenden Tabellen sind als begleitende Dokumente zu dieser DGUV Information unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p205040

zum Download verfügbar. Sie bilden die Fristen für die Prüfung

Diese begleitenden Dokumente werden in einem regelmäßigen Turnus durch das Sachgebiet "Betrieblicher Brandschutz" des Fachbereichs "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der DGUV geprüft und ggf. aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung und Aktualisierung der Tabellen bitten wir um Verständnis, dass diese keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit haben und den Stand des Regelwerks zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wiedergeben.

2 Rechtsgebiete

2.1 Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

Die Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Muster-Prüfverordnung) beschreibt die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten wie z. B. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Gaststätten, Hochhäusern, Mittel- und Großgaragen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, im Sinne der jeweiligen Muster-Sonderbauverordnungen, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Hiernach haben der Bauherr oder der Betreiber

  • Lüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • Rauchabzugsanlagen,
  • maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  • nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie
  • Sicherheitsstromversorgungen

auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen, die dafür nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

Die Konkretisierung erfolgt in den jeweiligen Landesbauvorschriften.

2.2 Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.

Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Art und Umfang erforderlich...

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