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Allgemeine Einführung

Deutschlandweit fahren Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen jedes Jahr mehrere Millionen Einsätze. Eines haben alle diese Einsätze gemeinsam: Mit Fahrzeugen werden Einsatzkräfte und Geräte zur Einsatzstelle gebracht. Die Aufgabenträger investieren erhebliche Zeit und finanzielle Mittel in die Ausbildung und Ausrüstung, um den Anforderungen der Gefahrenabwehr gerecht zu werden. Eine Funktion wird dabei so manches Mal vernachlässigt - die Einsatzfahrerin bzw. der Einsatzfahrer sollen jedoch das Einsatzfahrzeug, und damit die Einsatzkräfte und Geräte, sicher zur Einsatzstelle bringen.

Die Einsatzfahrerin bzw. der Einsatzfahrer verrichten eine der verantwortungsvollsten Tätigkeiten innerhalb des Einsatzablaufes. Betrachtet man die Verantwortlichkeiten genauer, stellt man Folgendes fest: Er oder sie ist verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gemäß Straßenverkehrs-Ordnung, einschließlich der Ladung und Besatzung, sowie für die eigene körperliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung. Hinzu kommen die fachspezifischen Aufgaben. Zusammengefasst gilt: Ohne die Einsatzfahrerin bzw. den Einsatzfahrer ist ein Handeln an einer Einsatzstelle nicht möglich.

Aus Sicht der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) beinhaltet die Ausbildung zum Einsatzfahren die fachspezifische Ausbildung am technischen Gerät und eine grundlegende Ausbildung in der Fahrzeugtechnik. Dazu kommt eine in allen Organisationen ähnliche verkehrsrechtliche Unterweisung, im speziellen zur Thematik Sonderrechtsnutzung. Eine fahrerische Ausbildung bzw. Fortbildung ist meist nach der Fahrschule nicht mehr vorgesehen. Aber auch für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer gilt die Unterweisungspflicht durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer. Die Häufigkeit (mindestens einmal jährlich nach § 4 (1) DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention") und den Inhalt legt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer anhand der mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen fest.

Ein wichtiger Schritt zur Identifikation von Problemen ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung liegen im 1996 verkündeten Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das Arbeitsschutzgesetz findet für die rein ehrenamtlich Tätigen der Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen jedoch keine direkte Anwendung.

Umso wichtiger ist hier die Rolle der Unfallverhütungsvorschriften. Denn auch nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (bisher BGV/GUV-V A1) hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Pflicht, Gefährdungen, die sich für die Versicherten während der Arbeit ergeben, zu ermitteln, zu beurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Unter den Begriff Unternehmerin bzw. Unternehmer fallen im Sinne der DGUV Vorschrift 1 u. a. auch Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Versicherte sind Personen, die nach §§ 2 ff. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Hierzu zählen neben den Beschäftigten u. a. auch die ehrenamtlich Tätigen bei freiwilligen Feuerwehren, im Katastrophenschutz und bei Hilfeleistungsorganisationen.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger veröffentlichen Regelwerke für einzelne Tätigkeitsfelder und Arbeitsmittel, so z. B. für Feuerwehren die DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" (bisher GUV-V C53), für Fahrzeuge die DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge" (bisher BGV/GUV-V D29). Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer ist in der DGUV Vorschrift "Fahrzeuge" zwar erwähnt, jedoch richten sich die betreffenden Regelungen vor allem auf die persönliche Eignung.

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften enthalten keine konkreten Maßnahmen, sondern geben Schutzziele vor. Als Hilfestellung bei der Auswahl der für die Erreichung der Schutzziele zu ergreifenden Maßnahmen stellen Staat und gesetzliche Unfallversicherungsträger Regeln und Informationen zur Verfügung. Für den Feuerwehrbereich gelten zusätzlich die Feuerwehr-Dienstvorschriften. Sie dienen zwar in erster Linie der einheitlichen Ausbildung der deutschen Feuerwehren, enthalten jedoch auch Hinweise auf Maßnahmen und Verhaltensweisen, die der Vermeidung von Unfällen dienen. Der Einführungsgrad von Feuerwehr-Dienstvorschriften ist in den einzelnen Ländern jedoch sehr unterschiedlich.

Bezogen auf die Einsatzfahrten ist es auch bei den Feuerwehr-Dienstvorschriften so, dass sie nur den fachlichen Teil und die bereits erwähnte verkehrsrechtliche Unterweisung behandeln. Folglich ist es zwingend notwendig, dass für das Fahren von Einsatzfahrzeugen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und damit den Gefährdungen entgegengesteuert wird. Dass Gefährdungen bestehen, ist u. a. auf Grund des Unfallgeschehens klar erkennbar. Einsatzfahrzeuge werden oftmals im Grenzbereich bewegt. Gerade bei ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften kann nicht von einer regelmäßigen und intensiven Fahrpraxis ausgega...

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