Gefahrstoffe im Feuerwehrhaus

Gefahrstoffe werden in Feuerwehrhäusern und feuerwehrtechnischen Einrichtungen für verschiedene Zwecke und in unterschiedlichen Mengen verwendet. Feuerwehrangehörige müssen wissen, wie und woran man Gefahrstoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Wartungsstation mit Gefahrstoffen

Unfallbeispiele:

  • Beim Verdünnen von Ameisensäure Spritzer in die Augen bekommen.
  • Die Abgase der Kettensäge verursachten starke Übelkeit und Schwindelgefühl.
  • Bei Reparaturarbeiten an einer Kraftstoffleitung kam es zu einer kleinen Verpuffung.

Beispiele für typische Gefahrstoffe im Feuerwehrdienst:

  • Abgase von Verbrennungsmotoren
  • Dämpfe von Vergaserkraftstoffen und Kaltreinigern
  • Säuren (Salzsäure, Ameisensäure zur Dekontamination u.a.) und Laugen (Natronlauge, Salmiakgeist u.a.)
  • Betriebsstoffe, z. B. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren
  • Biozide und Desinfektionsmittel, z. B. Peressigsäure
  • Desinfektionsreiniger (quartäre Ammoniumverbindungen) für Atemschutzgeräte
  • Reinigungsmittel für Arbeitsflächen und Arbeitsmittel sowie Schutzkleidung

Gefährdungen:

Gefährdungen entstehen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen insbesondere durch

  • schädigende Wirkung von Stoffen und Produkten, wenn

    • Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe über Mund und Nase eingeatmet werden und in den Körper gelangen,
    • Feststoffe, Stäube oder Flüssigkeiten verschluckt werden und über den Mund in den Körper gelangen,
    • Gase, Dämpfe, Schwebstoffe oder Flüssigkeiten durch Hautresorption in den Körper gelangen,
    • hautschädigende (reizende, ätzende oder sensibilisierende) Flüssigkeiten oder Stäube auf die Haut gelangen.
  • Brand und Explosion,

    • z. B. beim Betanken von Kraftstoffbehältern.

Schutzziele:

  • Feuerwehrangehörige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen mit geeigneten Schutzmaßnahmen vor den auftretenden Gefährdungen durch Gefahrstoffe geschützt werden. So sind z. B. Verbrennungsmotoren so zu betreiben, dass Feuerwehrangehörige durch Abgase nicht gefährdet werden.

Weitere Informationen:

  • "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" (Gefahrstoffverordnung) mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z. B. TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
  • UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
  • Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868)
  • Information "Kaltreiniger" (GUV-I 880)
  • Information "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst" (BGI/GUV-I 8555)
  • Information "Gefahrstoffe in Werkstätten" (GUV-I 8625)
  • Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS) www.dguv.de
  • Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (WINGIS), www.wingis-online.de
  • Stoff- und produktspezifische Sicherheitsdatenblätter der Hersteller/Lieferanten

Schutzmaßnahmen:

  • Gefahrstoffe erkennt man in aller Regel an der Gebindekennzeichnung (siehe Unterkapitel "Gefahrstoff-Kennzeichnung"). Die Gefahren erkennt man an den R- bzw. H-Sätzen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden mit den S- bzw. P-Sätzen wiedergegeben.
  • Feuerwehrangehörige sind anhand von Betriebsanweisungen über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen zu unterweisen (siehe Unterkapitel "Tipps für Unterweisungen").
  • Dieselmotoren müssen in der Fahrzeughalle so betrieben werden, dass die Abgase nicht in die Atemluft gelangen können (z. B. durch Aufsteckfilter, vorzugsweise Absauganlage).
  • Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen beschränken.
  • An Arbeitsplätzen, bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht essen, trinken oder rauchen.
  • Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen. Gefahrstoffe nur in nicht verwechselbare, bruchfeste und beständige Behältnisse umfüllen.
  • Beim Umfüllen Spritzer vermeiden. Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen. Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.
  • Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelgefäßen oder solchen, die mit Lebensmittelgefäßen verwechselt werden können, aufbewahren.
  • Verschüttete Gefahrstoffe sofort mit geeignetem Absorptionsmittel aufnehmen.
  • Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln.
  • Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten.
  • Persönliche Schutzausrüstung gemäß Betriebsanweisung benutzen.
  • Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten.

Gefahrstoff-Kennzeichnung

  • Gefahrstoffe müssen entsprechend der Gefahrstoffverordnung vom Hersteller gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung (Gefahrstoffetikett) muss folgende Angaben enthalten:

    • Die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe.
    • Bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder -bezeichnung.
    • Die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen.
    • Die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze).
    • Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.

Diese Anforderung gilt auch für selbst hergestellte Zubereitu...

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