3. |
Die Unternehmensleitung hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen, Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung in Form eines Hygieneplans schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und ggf. Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Der schriftliche Hygieneplan (Muster im Anhang 2) muss insbesondere die Art und Häufigkeit von Reinigung und Desinfektion des Bereichs, in dem die benutzte Wäsche bearbeitet wird, der Maschinen und Einrichtungen, der Transportfahrzeuge für die Wäsche und der übrigen Bereiche regeln, sowie Vorgaben zum Tragen und Wechseln von Schutzbekleidung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 und § 11 BioStoffV zu berücksichtigen. Zusätzliche Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans gibt Anhang 2 der TRBA 250 [7]. |
6. |
Die mit gesonderten Tätigkeiten in den Bereichen, in denen die benutzte Wäsche für die Aufbereitung bearbeitet wird, betrauten Personen (z. B. für Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, etc.) sind vor Arbeitsaufnahme gesondert zu unterweisen. Geräte, die mit biologischen Arbeitsstoffen kontaminiert sind oder sein können, müssen vor solchen Tätigkeiten - soweit möglich - gereinigt und desinfiziert werden. Erst danach darf eine Arbeitsfreigabe erfolgen. Ist eine Desinfektion nicht oder nicht ausreichend möglich, ist eine spezielle Arbeitsanweisung mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig. Sind mehrere Unternehmen an den Tätigkeiten beteiligt, sind die in Kap. 9, TRBA 250 "Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber - Beauftragung von Fremdfirmen" [7] enthaltenen Ausführungen zur Zusammenarbeit verschiedener Auftraggeber/Auftraggeberinnen zu berücksichtigen. |
8. |
Da Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich vorkommen können, sollte Schädlingsbekämpfung Bestandteil des Hygieneplans sein. |
9. |
Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung und Wäsche aus Bereichen ohne erhöhte Infektionsgefährdung muss getrennt gelagert und gewaschen werden. |
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