Bei Arbeiten, welche die Benutzung PSAgA erfordern, kann die körperliche Eignung z. B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.

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