Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, müssen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen und getragen werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 3.1

Aus Unfallanzeigen:

  • Zum Herausziehen einer Pumpe aus einem Schacht wurde ein Dreibock eingesetzt. Beim Hochziehen rutschte plötzlich ein Bein des Dreibocks weg. Das Gerät stürzte daraufhin um. Der Kollege wurde am Kopf getroffen.
  • Beim Einsatz in der Kanalreinigung war der Beschäftigte kurzzeitig am Straßenrand tätig. Dabei wurde er von einem PKW-Fahrer übersehen und angefahren. Der Beschäftigte trug keine Warnkleidung.

Gefährdungen:

Verletzungen des Rumpfes, der inneren Organe, des Kopfes, der Hände und der Füße durch:

  • mechanische Einwirkungen, z. B.:

    • Stoß, Schlag,
    • Stich, Schnitt,
    • Absturz,
  • Physikalische Einwirkungen z. B.:

    • Lärm,
    • Vibration,
  • Einwirkungen durch Stoffe, z. B.:

    • Gase, Dämpfe,
    • Flüssigkeiten, z. B. Säuren, Laugen, Kraftstoffe, Lösemittel,
    • Aerosole, z. B. Nebel durch feinste Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in der Umgebungsluft,
    • feste Stoffe, z. B. Ablagerungen,
  • klimatische Einwirkungen, z. B.:

    • Nässe, Kälte,
    • Sonneneinwirkung,
  • thermische Einwirkungen, z. B.:

    • Flamme und Hitze durch Kontakt und Strahlung bei thermischen Arbeitsverfahren, z. B. bei Schweißarbeiten,
  • elektrische Einwirkungen, z. B.:

    • spannungsführende Teile,
  • Ertrinkungsgefahr, z. B. bei starker Wasserführung in Kanälen,
  • übersehen werden im Verkehrsraum.

Schutzziel:

Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, muss durch das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen eine gesundheitliche Schädigung ausgeschlossen werden (Bilder 3.1 und 3.2).

Weitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
  • Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)
  • Regel „Benutzung von …

    • Schutzkleidung” (BGR/GUV-R 189)
    • Atemschutzgeräten” (BGR/GUV-R 190)
    • Fuß- und Knieschutz” (BGR/GUV-R 191)
    • Augen- und Gesichtsschütz” (BGR/GUV-R 192)
    • Kopfschutz” (BGR/GUV-R 193)
    • Gehörschutz” (BGR/GUV-R 194)
    • Schutzhandschuhen” (BGR/GUV-R 195)
    • persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz” (BGR/GUV-R 198)
    • persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen” (BGR/GUV-R 199)
    • persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken” (BGR 201)

Allgemeine Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen

Bild 3.2

  • Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) müssen schützen, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen, z. B. kein Handschutz in gefährlicher Nähe sich drehender Maschinenteile.
  • PSA müssen den gesundheitlichen Erfordernissen des Trägers genügen, z. B. bei Fußbehinderungen orthopädische Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen.
  • PSA müssen für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sein. Es muss ermittelt werden, vor welchen möglichen Verletzungen und Erkrankungen Schutz erforderlich ist, vordringlich durch Gefährdungs- und Belastungsbeurteilungen.
  • PSA müssen ergonomische Bedingungen erfüllen, z. B. darf Schutzbekleidung den Träger nicht durch zu großes Gewicht, falschen Sitz und Schnitt behindern.
  • PSA müssen dem Träger angepasst werden können, wenn es die Art der Schutzausrüstung erfordert, z. B. durch einstellbare Kopfbänder oder Kinnriemen an Schutzhelmen.
  • Bei gleichzeitigem Einsatz verschiedener PSA müssen diese aufeinander abgestimmt sein.
  • Im Abwasserbereich hat die Arbeitskleidung auch die Funktion einer Schutzkleidung.

Besondere persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz:

  • Sind Arbeiten unmittelbar an Stellen mit Absturzgefahr erforderlich, kann durch Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

    • ein Absturz entweder ganz verhindert

      oder

    • die Person sicher aufgefangen werden, d.h. der Fallweg wird begrenzt und die auf den Körper wirkenden Stoßkräfte auf ein erträgliches Maß reduziert.
  • Als direkte Sicherung gegen Absturz nur Auffangsysteme einsetzen, die aus Auffanggurten nach DIN EN 361 Form A bestehen, in Verbindung mit z. B.:

    • Höhensicherungsgeräte,
    • Steigschutzeinrichtungen, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind (Bild 3.3).

    Hinweis: Durch Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten kann ein Zurückhalten von der Absturzkante oder Halten gegen Abrutschen erfolgen, z. B. als Sicherung gegen Abtreiben im Wasser.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken:

  • Besteht in umschlossenen Räumen, tiefen offenen Kanälen, Becken die Gefahr des Ertrinkens, müssen den Beschäftigten ohnmachtsichere Auftriebsmittel (Rettungswesten) zur Verfügung stehen und von ihnen getragen werden.
  • Bei Wassertiefen unter 1,35 m und geringer Strömungsgeschwindigkeit kann auf das Tragen von Rettungswesten verzichtet werden.

Schutzkleidung

Die Schutzkleidung soll insbesondere bewirken,

  • dass ein unmittelbarer Hautkontakt mit Abwasser vermied...

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