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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Änderungen zur letzten Version

Folgende wesentliche Änderungen wurden im Vergleich zur letzten Version dieser Regel aus dem Jahr 2015 vorgenommen:

  • Die Auswirkungen der 2016 in Kraft gesetzten EU-Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen auf PSA gegen Ertrinken wurden integriert. PSA gegen Ertrinken gehören nach dieser aktuell geltenden Verordnung der Kategorie 3 (Schutz gegen tödliche Gesundheitsrisiken) an, zuvor waren diese PSA der Kategorie 2 zugeordnet.
  • Der Anhang zu PSA im Offshore-Bereich wurde entfernt. Stattdessen wird auf die DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen" verwiesen, in der das Thema hinreichend behandelt wird.
  • Die Rechts- und Normenbezüge wurden aktualisiert und ergänzt.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

In dieser DGUV Regel sind die Bestimmungen der europäischen Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV

DGUV Regel 112-201

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p112201

Bildnachweis

Abb. 1 © DGUV/Tim S. Weiffenbach

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollen Personen, die auf oder am Wasser bzw. auf oder an Flüssigkeiten arbeiten, gegen die Gefahr des Ertrinkens schützen.

1.2

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung auf persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

  • im Flugverkehr,
  • im Seeverkehr,
  • beim Tauchen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken werden in Rettungswesten und Schwimmhilfen unterteilt.

  • Rettungswesten stellen eine Auftriebslage sicher, bei der die Atemwege freigehalten werden müssen. Die verschiedenen Leistungskriterien stellen unterschiedliche Freiborde sicher und sind für die unterschiedlichen Einsatzarten geeignet. Rettungswesten haben eine ausreichende Verteilung der Auftriebskraft, um die Benutzerin und den Benutzer in eine Position zu drehen, bei der auch bei Bewusstlosigkeit die Atemwege über der Wasseroberfläche gehalten werden.

    Unter Freibord wird der Abstand zwischen Wasseroberfläche und Atemöffnung verstanden (siehe Anhang 3).

  • Schwimmhilfen sollen bei ständiger Benutzung bequem sein. Sie sind nicht in der Lage, die Benutzerin oder den Benutzer mit dem Gesicht nach oben in eine sichere Schwimmlage zu drehen. Sie sorgen nur für den Auftrieb, der auf der Schwimmhilfe angegeben ist. Hierdurch soll die Benutzerin bzw. der Benutzer bei Bewusstsein in geschützten Gewässern beim Schwimmen durch Auftrieb unterstützt werden. Schwimmhilfen sind für den Einsatz im gewerblichen Bereich nicht geeignet.
  • Rettungswesten und Schwimmhilfen für besondere Einsatzzwecke erfüllen die Anforderungen der verschiedenen Leistungskriterien, haben jedoch ein an ihre speziellen Einsatzzwecke angepasstes Leistungsvermögen. Grundlegende Anforderungen, wie Verhalten im Wasser, Stabilität und Gebrauchssicherheit, bleiben hiervon jedoch unberührt. Die speziellen Einsatzbereiche sind in der Benutzerinformation zu erläutern.

    Rettungswesten werden weiterhin in unterschiedliche Leistungskriterien eingestuft (siehe Anhang 1).

    Weitere Begriffe aus der Normung der persönlichen Schutzausrüstung gege...

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