3.1.2.1

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Gefährdungen, unter Berücksichtigung möglicher Störungen, baustellen- und tätigkeitsbezogen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Im Weiteren muss die Umsetzung kontrolliert werden.

Persönliche Schutzausrüstungen kommen als Schutzmaßnahme erst dann in Betracht, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind oder keinen ausreichenden Schutz bieten.

Baustellenbezogene Gefährdungen können z. B. ausgehen von

  • bestehenden Anlagen,
  • erdverlegten Leitungen,
  • Kontaminationen,
  • Kampfmitteln,
  • Freileitungen,
  • dem öffentlichen Straßenverkehr,
  • Baustellenverkehr,
  • Gefahrstoffen.

____ ________________________________________________

Siehe auch §§ 4 bis 6 Arbeitsschutzgesetz;

§ 3 der Betriebssicherheitsverordnung;

§§ 2, 3 und 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention";

§ 6 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten";

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA);

ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. Instandsetzung von Rohrleitungssystemen, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung durchzuführen.

3.1.2.2

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Versicherten über die mit ihrer Arbeit verbundenen baustellenspezifischen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.

Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Inhalte und die Durchführung der Unterweisung sind zu dokumentieren.

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Siehe auch § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

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