4.5.1

Über die Prüfung von Hebebühnen ist Nachweis zu führen (siehe § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung und Abschnitt 2.9.4 in Kapitel 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln").

Der Nachweis kann z.B. durch Eintrag in ein Prüfbuch erfolgen.

Das "Prüfbuch für Hebebühnen" (DGUV Grundsatz 308-003) und der "Prüfungsbefund über eine wiederkehrende/außerordentliche Prüfung/Nachprüfung" (Anlage zum DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen") können bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.

4.5.2

Der Nachweis hat die Befunde über die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie über die regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen – gegebenenfalls die Bescheinigung über die (EG-) Baumusterprüfung sowie die EG-Konformitätserklärung – zu enthalten. Die für die regelmäßigen Prüfungen erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.

4.5.3

Das Prüfergebnis muss enthalten:

  • Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe noch ausstehender Teilprüfungen,
  • Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
  • Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
  • Angaben über notwendige Nachprüfungen,
  • Name, Anschrift und Unterschrift der Prüfperson.

4.5.4

Die Prüfergebnisse für Hebebühnen sind für die jeweilige Hebebühne wie folgt zu dokumentieren:

  1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise der Hebebühne.
  2. Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung über die Bauartprüfung bzw. Konformitätserklärung.
  3. Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen.
  4. Die Kenntnisnahme des Prüfergebnisses sowie die Behebung der bei den wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seiner beauftragten Person mit Angabe des Datums im Prüfnachweis zu bestätigen.

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