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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

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Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Qualitätssicherung Erste Hilfe des Fachbereichs Erste Hilfe
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.
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Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder

unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p304003

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 mit Abschnitt 2.2 der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"und für den betrieblichen Sanitätsdienst § 27 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit DGUV Grundsatz 304-002 Abschnitt 2.2.2.

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfenden ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII. Um eine qualifizierte Aus- und Fortbildung von Ersthelfenden zu gewährleisten, sind gut aus- und fortgebildete Lehrkräfte notwendig. Ergänzend regeln die Unfallversicherungsträger die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern und Betriebssanitäterinnen; siehe § 27 DGUV Vorschrift 1. Auch für diesen Bereich ist die Qualifizierung der zugehörigen Lehrkräfte zu regeln.

Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften Erste Hilfe müssen daher ihre Eignung in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht nachweisen. Die Kriterien für die Eignung sind in Abschnitt 2 konkretisiert.

In Abschnitt 3 werden die ergänzenden Rahmenbedingungen definiert, um Lehrkräfte für den betrieblichen Sanitätsdienst aus- und fortbilden zu dürfen. Die Basis-Qualifikation ist die zur Lehrkraft Erste Hilfe; aufbauend hierauf kann eine Weiterqualifzierung zur Lehrkraft für den betrieblichen Sanitätsdienst erfolgen.

Ziel des Feststellungsverfahren ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften sicherzustellen.

2 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplikatorenstellen)

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Gemäß Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe durch geeignete Stellen zu erfolgen.

2.1 Allgemeine Grundsätze

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Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit - in Anlehnung an §35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu ihrer bzw. seiner Person vorzulegen. Darüber hinaus stellt sie bzw. er sicher, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildungen von Lehrkräften in der Ersten Hilfe und im betrieblichen Sanitätsdienst nur solche Lehrkräfte eingesetzt werden, bei denen ebenfalls die notwendige Zuverlässigkeit gegeben ist. Vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin ist in der Regel zum Nachweis seiner bzw. ihrer Zuverlässigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern (§150 GewO).

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Feststellung der Eignung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden.

Eine Übertragung der Lehrkräfte Aus- und Fortbildung an andere Personen, die nicht Beschäftigte der Multiplikatorenstelle (im Sinne des § 7 SGB IV) sind, z. B. Honorarkräfte oder ehrenamtlich Tätige, ist nur zulässig, wenn

  • die Unternehmerin bzw. der Unternehmer diesen gegenüber sicherstellt, dass die Schulungen im Sinne dieses Grundsatzes (zeitlich und inhaltlich) durchgeführt werden,
  • die Organisation, Sachmittelausstattung und hygienischen Anforderungen vollumfänglich durch die geeignete Stelle erfolgt,
  • das wirtschaftliche Risiko bei der Ausbildungsstelle bleibt,
  • bei Kundenaquise durch Dritte diese die Ausbildungsstelle namentlich benennen.

Geeignete Stellen dürfen keine anderen Stellen beauftragen, Lehrkräfte für die Erste Hilfe aus- und fortzubilden.

2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung

Der Antrag auf Feststellung der Eignung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH),...

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