Leitung

Dacharbeiten müssen nach Abschn. 2.3.1 DGUV-I 201-054 von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen "aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils auszuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sein". Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten und sollten schriftlich beauftragt sein.

Aufsicht

Außerdem müssen Dacharbeiten von ausreichend qualifizierten und erfahrenen "Aufsichtführenden" beaufsichtigt werden. Diese müssen für die arbeitssichere Ausführung sorgen und dabei alle verwendeten Einrichtungen (betriebseigene sowie von anderer Seite zur Verfügung gestellte), wie Gerüste, Geräte, Schutzvorrichtungen u. a., auf Mängel überprüfen. Beschäftigte sind verpflichtet, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden anzuzeigen.

Weitere organisatorische Punkte

  • Abstimmung sicherheitsrelevanter Punkte mit anderen gleichzeitig tätigen Unternehmen;
  • Zusammenarbeit mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach Baustellenverordnung und Einhaltung der Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans;
  • dokumentierte Unterweisung der Beschäftigten.

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